Tax News: BFG zu Abgabenhinterziehung bei UVAs

UVA

Ein vorsätzliches Finanzvergehen kann nach Ansicht des BFG selbst dann vorliegen, wenn die verspätete Einreichung zweier UVAs samt verspäteter USt-Vorauszahlungen auf einen Steuerberaterwechsel zurückzuführen ist. Der für eine Abgabenhinterziehung iZm einer UVA notwendige Vorsatz setzt sich aus dem dolus eventualis hinsichtlich der Nichtabgabe einer UVA und der Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung zusammen. Diese qualifizierte Vorsatzform sah das BFG als erfüllt an, weil der Geschäftsführer über Jahre hinweg sämtliche UVAs rechtzeitig abgegeben und sämtliche USt-Vorauszahlungen rechtzeitig entrichtet hatte. Eine nachträglich eingereichte UVA stellt eine konkludente Selbstanzeige dar.

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Für den Inhalt verantwortlich

Stefan Papst

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Sachverhalt

  • Nachdem eine KG für zwei Monate keine UVAs eingereicht und keine USt-Vorauszahlungen geleistet hatte, folgte die telefonische Anmeldung einer Umsatzsteuersonderprüfung. Noch am selben Tag wurden die UVAs (verspätet) übermittelt und die USt-Vorauszahlungen entrichtet.
  • Im Prüfungsauftrag wurde vermerkt, dass keine Selbstanzeige erstattet worden war. Im BP-Bericht wurde angeführt, dass die verspätet eingereichten UVAs nach Anmeldung der Prüfung, jedoch vor deren Beginn übermittelt wurden.
  • Die verspätet eingereichten UVAs wurden vom Finanzamt als konkludente Selbstanzeige gewertet, wobei es eine zumindest grob fahrlässige Tatbegehung annahm. Da die konkludente Selbstanzeige nach Bekanntgabe der USt-Sonderprüfung erstattet wurde, setzte das Finanzamt gem § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung iHv 5 % des Verkürzungsbetrages fest.
  • In der Bescheidbeschwerde wurde vorgebracht, dass es durch einen Wechsel des Steuerberaters zur verspäteten Einreichung und Entrichtung kam. Daher wurde mangels groben Verschuldens die ersatzlose Aufhebung des Bescheids über die Abgabenerhöhung beantragt. 
  • Vor der mündlichen Verhandlung beim BFG gab es diversen Mail- und Telefonkontakt zwischen dem BFG und dem steuerlichen Vertreter. Trotz mehrmaliger Urgenz seitens des BFG wurde der Sachverhalt durch den Steuerberater nicht näher erläutert, weil die Ausführungen dazu nach Ansicht des steuerlichen Vertreters erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen sollten. Zur Verhandlung erschienen weder der Abgabenpflichtige noch sein Steuerberater.

2. Rechtslage

Vorsätzlichen Abgabenhinterziehung iZm UVAs (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG): Dieser macht sich schuldig, wer

  • vorsätzlich 
  • unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von UVAs 
  • eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und 
  • dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Wird eine Selbstanzeige nach Bekanntgabe einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstattet, tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als eine Abgabenerhöhung von bis zu 30 % der Steuernachzahlung entrichtet wird (§ 29 Abs 6 FinStrG).

3. BFG-Erkenntnis RV/5101585/2016

  • Unstrukturierte Anbringen oder verspätet eingereichte Steuererklärungen via FinanzOnline können als konkludente Selbstanzeigen gewertet werden. Das BFG geht davon aus, dass durch die verspätete Einreichung der UVAs eine konkludente Selbstanzeige eingereicht wurde.
  • Eine Selbstanzeige ist nur dann notwendig, wenn sich der Abgabenpflichtige eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat. 
  • Der subjektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG verlangt, dass bedingter Vorsatz hinsichtlich der Nichtabgabe von UVAs und Wissentlichkeit hinsichtlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung gegeben ist (siehe auch Köck in Reger, FinStrG5, § 33 Rz 64). 
  • Nach Ansicht des BFG waren dem Geschäftsführer die Fälligkeitstermine der beiden UVAs bekannt, weil er in der Vergangenheit UVAs termingerecht eingereicht hatte. Darüber hinaus wurde im Verfahren die Kenntnis der Fälligkeiten der USt-Vorauszahlungen durch den Ge-schäftsführer nicht bestritten. Damit hat es der Geschäftsführer nach Ansicht des BFG ernst-lich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der gegenständlichen UVAs pflichtwidrig handelt (= bedingter Vorsatz) und gewusst, dass der eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt.
  • Nach Ansicht des BFG kann ein Steuerberaterwechsel keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Einreichung von UVAs sein. Dies gilt umso mehr, wenn im Beschwerdeverfahren die näheren Umstände dazu nicht dargelegt und keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Behauptungen vorgelegt wurden.

4. Conclusio

Eine nachträglich eingebrachte UVA kann als Selbstanzeige angesehen werden. Wird diese erst nach Bekanntgabe einer Prüfung eingereicht, kommt es gem § 29 Abs 6 FinStrG zu einer Abgabenerhöhung von bis zu 30 % des Verkürzungsbetrages.

Allerdings ist eine Selbstanzeige nur nötig, wenn tatsächlich ein Finanzvergehen vorliegt. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung setzt iZm UVAs eine qualifizierte Form des Vorsatzes voraus: Hinsichtlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung muss der Täter wissentlich handeln. Im konkreten Fall war die Wissentlichkeit nach Ansicht des BFG gegeben, da der Geschäftsführer die Fälligkeit der Umsatzsteuer einerseits und deren Nichtabfuhr andererseits kannte. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass einem Geschäftsführer, der sich über Jahre abgabenrechtlich vorbildlich verhält, aufgrund zweimaliger Nichtabgabe von UVAs samt Nichtentrichtung der USt-Vorauszahlungen eine Abgabenhinterziehung vorgeworfen werden kann.

Allerdings dürfte dieses Ergebnis im konkreten Verfahren maßgeblich auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des steuerlichen Vertreters gegenüber dem BFG und auf eine mangelhafte Beweisführung zurückzuführen sein. Das Erkenntnis zeigt, dass die strukturierte Darlegung des Sachverhaltes samt stichhaltiger Beweisführung für den erfolgreichen Ausgang eines Beschwerdeverfahrens von entscheidender Bedeutung ist.

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