Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung in der Sozialversicherung ab 01.01.2019
Sozialversicherung
Die von Dienstgebern ab 01.01.2019 neu vorzunehmende „monatliche Beitragsgrundlagenmeldung“ (mBGM) soll eine raschere Verfügbarkeit und stetige Aktualisierung (Wartung) der individuellen Versicherungsdaten in der Sozialversicherung bewirken und damit eine möglichst zeitnahe endgültige Ermittlung der Pension bei Pensionsantritt sowie der „Abfertigung neu“ bei Beendigung des Dienstverhältnisses ermöglichen. Gleichzeitig erfolgt hinsichtlich der Meldung der Sozialversicherungsbeiträge eine Ablösung des Beitragsgruppensystems durch das sogenannte „Tarifsystem“ sowie eine Anpassung der Sanktionen in Bezug auf Meldeverstöße.
A. Allgemeines
Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I Nr. 79/2015, sowie dem Budgetbegleitgesetz 2017-2018, BGBl I 2018/30, wurde das sozialversicherungsrechtliche Beitragsmeldesystem grundlegend neu geregelt. Zentraler Inhalt ist die weitgehende Zusammenführung der bisher bestehenden drei Meldeprozesse
- anlassbezogene Meldungen hinsichtlich der Versicherungszeiten für jeden Dienstnehmer,
- monatliche Beitragsabrechnung in Form der Beitragsnachweisung (Meldung von Beitragssummen eines Unternehmens ohne Zuordnung zum jeweiligen Dienstnehmer)
- jährliche, nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung für jeden Dienstnehmer im Rahmen des Lohnzettels (bisher die zweite Seite des Jahreslohnzettels L16)
auf künftig
- anlassbezogene Meldungen mit reduziertem Inhalt für jeden Dienstnehmer und der
- umfassenden monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für jeden Dienstnehmer.
Damit wird eine zeitnahe Verfügbarkeit und Transparenz der individuellen Beitragsgrundlagen bzw daten, insbesondere zur effektiveren Pensionsberechnung und Berechnung der Ansprüche aus der betrieblichen Vorsorgekasse bei unterjährigen Anlassfällen, gewährleistet.
Mit der Einführung der mBGM einher geht auch die Umstellung des Beitragsberechnungsverfahrens vom bisherigen Beitragsgruppen- auf das Tarifsystem und die Adaption der Sanktionsregelungen für Meldeverstöße. Ein ergänzendes „Clearing-System“ (automatisierte Rückmeldungen an Dienstgeber bei formalen Meldefehlern bzw gewissen inhaltlichen Ungereimtheiten in elektronischer Form über die Lohnverrechnungssoftware oder ELDA-Software bzw dem Internetportal WEBEKU) soll ein hohes Maß an zeitnaher Korrektheit der Versicherungsdaten sicherstellen.
B. Die Neuerungen im Detail
Die im Anhang angeführte Gegenüberstellung soll Dienstgebern (DG) einen groben Überblick zu den wesentlichsten Neuerungen geben, wobei auf die besonders wichtige Anmeldung etwas umfassender eingegangen wird. Dienstnehmer werden mit DN abgekürzt.
Diese Neuerungen gelten im Wesentlichen auch für Vorschreibetriebe (Dienstgeber mit sehr geringer Mitarbeiteranzahl, die auf Grund eines entsprechenden Antrages lediglich Meldungen aber nicht die Ermittlung der Beiträge selbst vornehmen, sondern vom Sozialversicherungsträger vorgeschrieben erhalten). Die mBGM ist hier aber nicht monatlich, sondern nach wie vor nur anlassbezogen bei Änderungen der Beitragsgrundlagen bis zum 7. des Folgemonats, vorzunehmen.
I. Anlassbezogene Meldungen
für Beitragszeiträume bis 31.12.2018 |
für Beitragszeiträume ab 01.01.2019 |
vollständige oder 2-stufige Anmeldung |
generell reduzierte Anmeldung + Adressmeldung |
Die Anmeldung erfolgt vor Arbeitsantritt vollständig
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Die Anmeldung erfolgt vor Arbeitsantritt generell mit reduziertem Inhalt
Ist keine EDV verfügbar, kann eine Vor-Ort-Anmeldung (im Wesentlichen ehem Mindestangaben-Meldung) per Telefax oder Telefon durchgeführt werden. Diesfalls ist binnen 7 Tagen ab Arbeitsantritt eine elektronische Anmeldung vorzunehmen. Zusätzlich ist die Adresse mit der Adressmeldung bekanntzugeben. Die Vervollständigung der Anmeldung (übrige Daten) erfolgt generell mit der ersten mBGM für den DN (bestätigt, ergänzt oder korrigiert die Anmeldung). *Anmeldungen sind auch ohne Vorliegen einer SV-Nr möglich, wenn diese unmittelbar davor elektronisch angefordert wird; diesfalls erfolgt auch die Adressmeldung gemeinsam mit der Anforderung der SV-Nr. |
Abmeldung | generell reduzierte Abmeldung |
Die Abmeldung erfolgt binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung. | Die Abmeldung erfolgt binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung generell mit etwas reduziertem Inhalt (keine Angaben mehr zu Adresse, zuletzt bezogenem Entgelt, Sachbezügen, Monats-/Zeitlohn, persönlichen Beziehungen zum Dienstgeber) |
Weiterhin wird die Abmeldung ersetzt durch die:
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An- und Abmeldung fallweiser Beschäftigter |
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Die Anmeldung erfolgt in 2 Schritten; die Abmeldung erfolgt gemeinsam mit dem 2. Schritt: 1. Mindestangaben-Anmeldung für fallweise Beschäftigte vor Arbeitsantritt 2. Meldung fallweiser Beschäftigter für die Vervollständigung der Anmeldung sowie Erstattung der Abmeldung bis zum 7. Tag des Folgemonats |
Die Anmeldung erfolgt in 2 Schritten; die Abmeldung erfolgt gemeinsam mit dem 2. Schritt: 1. Anmeldung für fallweise Beschäftigte (Umfang ähnlich und Wirkung wie Vor-Ort-Anmeldung) vor Arbeitsantritt; auch via ELDA-APP möglich 2. mBGM für fallweise Beschäftigte für die Vervollständigung der Anmeldung sowie Erstattung der Abmeldung bis zum 7. Tag des Folgemonats Diese mBGM darf bereits die vollständige Beitragsabrechnung beinhalten, sodass zu den laufenden Meldefristen keine weitere mBGM übermittelt werden muss. |
weitere anlassbezogene Meldungen |
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• Korrektur Anmeldung
• Änderungsmeldung (binnen 7 Tagen)
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• Richtigstellung Anmeldung
• Änderungsmeldung (binnen 7 Tagen)
• Adressmeldung (binnen 7 Tagen) bei Änderung der Adresse des DN |
Alle übrigen anlassbezogenen Meldungen bleiben unverändert
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zusätzliche anlassbezogene Meldungen für Vorschreibebetriebe | |
Meldungen gelten grundsätzlich weiter bis zur nächsten Meldung, ausgenommen zB Sonderzahlung, Beitragsgrundlage für unbezahlten Urlaub (gilt nur für konkreten Beitragszeitraum | |
anlassbezogene Meldung (bis 7. des Folgemonats)
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• für Jänner 2019 ist zwingend eine mBGM vorzunehmen • anlassbezogene mBGm (bis 7. des Folgemonats)
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II. Laufende Meldepflichten
Rechtslage für Beitragszeiträume bis 31.12.2018 | Rechtslage für Beitragszeiträume ab 01.01.2019 |
monatliche Beitragsnachweisung |
monatliche Beitragsgrundlagenmeldung |
Die monatliche Beitragsnachweisung enthält im Wesentlichen: • getrennt nach abgerechneten Beitragsgruppen und Umlagen/Nebenbeiträge
• Angaben zur Anzahl von Arbeitern, Angestellten, Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten • gesonderte Angaben zu Geschäftsführerbezügen zu übermitteln • nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes (idR Kalendermonat) bis zum 15. des Folgemonats. |
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (das mBGM-Paket) enthält im Wesentlichen: • pro DN • Angaben zum Versicherungsverlauf
• Angaben zur Ermittlung des Beitragsprozentsatzes (Tarifblock)
zu übermitteln: • nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes (idR Kalendermonat) bis zum 15. des Folgemonats. • beginnt ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. eines Monats bis zum 15. Des übernächsten Monats • Beitragsvorschreibebetriebe: bis zum 7. des Folgemonats |
Korrekturen durch Differenzmeldungen |
Korrekturen durch Storno und Neumeldung |
erfolgen durch anlassbezogene Korrektur- und Änderungsmeldungen sowie Differenzmeldungen im Rahmen der monatlichen Beitragsnachweisung | erfolgen durch anlassbezogene Korrektur- und Änderungsmeldungen sowie Storno der jeweiligen mBGM und gleichzeitige Neumeldung der jeweiligen mBGM. |
Lohnzettel L16: Lohnsteuer- und SV-Teil |
Lohnzettel L16: nur noch Lohnsteuer-Teil |
• beinhaltet SV-Teil
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• beinhaltet keinen SV-Teil mehr • verpflichtende Übermittlung
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III. Sanktionen
Rechtslage für Beitragszeiträume bis 31.12.2018 | Rechtslage für Beitragszeiträume ab 01.01.2019 |
mögliche Beitragszuschläge, wenn anlässlich einer Betretung festgestellt wird, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte |
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• EUR 500 pro DN EUR 800 pro Prüfeinsatz |
• EUR 400 pro DN EUR 600 pro Prüfeinsatz |
mögliche weitere Zuschläge für Meldeverstöße | |
sanktionslose und verzugszinsenfreie Berichtigung innerhalb von 12 Monaten (gilt nicht Anmeldungen und gilt nicht für Vorschreibebetriebe) |
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Beitragszuschläge
maximal das Doppelte der fehlenden Beiträge seit Beginn der Pflichtversicherung bis zur Meldung,
maximal bis zum 10-Fachen der Höchstbeitragsgrundlage Ordnungsbeiträge
in Höhe der allgemeine Beiträge bis zur erfolgten Abmeldung (max für 3 Monate) |
Säumniszuschläge
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Verzugszinsen, sofern keine Beitrags-/Säumniszuschläge verhängt wurden | |
Im Fall der Betretung bei Verstößen gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafe EUR 730 – 2.180; im Wiederholungsfall EUR 2.180 – 5.000 |