ASVG-Neuregelung zur Drittanstellung von Geschäftsführern im Konzern
ASVG-Neuregelung
Im TPN Nr. 3 haben wir berichtet, dass der VwGH bei Dienstnehmern, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung einem anderen Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig von einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen ausgeht. Da dies nicht nur zu einem wesentlichen Verwaltungsmehraufwand, sondern auch zu einer beträchtlichen Abgabenmehrbelastung im Zuge von ASVG- Mehrfachversicherungen führen kann, wurde nunmehr eine Gesetzesreparatur beschlossen, die diese Rechtsprechung bei Überlassungen im Konzern nicht zum Tragen kommen lässt.
Im Rahmen des TPN 03/2018 wurde über eine Entscheidung des VwGH zum Sozialversicherungsrecht berichtet, nach der bei Dienstnehmern, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung einem anderen Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen anzunehmen ist. Dies wird damit begründet, dass das Beschäftigerunternehmen durch den Bestellungsakt zum Geschäftsführer aufgrund eigener Rechtsbeziehung einen direkten Rechtsanspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann.
Da diese praxisfremde Judikatur im Widerspruch zur grundsätzlichen Anerkennung der Drittanstellung von Geschäftsführern im Arbeits-, Steuer- und Gesellschaftsrecht steht und nicht nur zu einem wesentlichen Verwaltungsmehraufwand, sondern auch zu einer beträchtlichen Abgabenmehrbelastung im Zuge von ASVG-Mehrfachversicherungen führen kann, hat der Nationalrat am 13. Dezember eine diesbezügliche Gesetzesreparatur beschlossen.
Demnach gilt „bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion … der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in“ (§ 35 Abs 2 letzter Satz ASVG). Sinngemäß gilt diese Regelung auch für Körper-schaften öffentlichen Rechts.
Da der Beschluss des Nationalrates keine Inkrafttretensbestimmung enthält, tritt die klarstellende Regelung formell am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.