Familienbonus Plus – Einkommensteuerentlastung ab 2019

Familienbonus

Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I, Nr. 62/2018, wurde ab der Veranlagung 2019 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2018 enden, der Familienbonus Plus eingeführt. Der Familienbonus Plus führt zu einer Einkommensteuerentlastung von bis zu EUR 1.500 pro im Inland lebendem Kind und Jahr (eine betraglich indexierte Entlastung ist auch für Kinder im EU-/EWR-Ausland und der Schweiz vorgesehen). Im Gegenzug entfallen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag.

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Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag für Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird und die sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU, Vertragssaat des EWR oder in der Schweiz aufhalten, zusteht. Der Familienbonus Plus beträgt für in Österreich lebende Kinder

  • EUR 125 / Monat (EUR 1.500 / Jahr), bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr des Kindes vollendet wird,
  • danach EUR 41,68 / Monat (EUR 500 / Jahr), solange Familienbeihilfe gewährt wird.

Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz aufhalten, wird der Absetzbetrag auf Basis der Familienbonus Plus- Absetzbeträge-EU-Anpassungs-VO, BGBl II, Nr. 257/2018, indexiert und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates des Kindes angepasst 1. Für Kinder, die sich ständig in einem Drittland aufhalten, steht der Familienbonus Plus nicht zu. Für diese Kinder erfolgt die Entlastung durch Berücksichtigung des halben Unterhalts als außergewöhnliche Belastung.

Für ein im Inland lebendes Kind führt der Familienbonus Plus zu einer Reduktion der Steuerlast von bis zu EUR 1.500 pro Jahr. Der Steuerabsetzbetrag wirkt ab dem ersten Steuereuro; voll ausgeschöpft wird der Absetzbetrag ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca EUR 1.700 (bei einem Kind); für Alleinverdiener oder Alleinerzieher beträgt die Mindestentlastung (für in Österreich lebende Kinder) EUR 250 pro Kind und Jahr („Kindermehrbetrag“). Der „Kindermehrbetrag“ unterliegt ebenfalls der Indexierung.

Anspruch auf den Familienbonus Plus haben dem Grunde nach:

  • der Familienbeihilfenberechtigte, 
  • sein (Ehe-) Partner (falls für das Kind von keinem Elternteil Unterhaltszahlungen geleistet werden),
  • der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind gesondert entweder von einem der Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von zwei Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte beantragt werden 2. Die Aufteilung kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nur für das ganze Kalenderjahr einheitlich vorgenommen werden.

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, den Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der (Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmer-) Veranlagung zu beanspruchen.

Im Rahmen einer Übergangsfrist von 3 Jahren ist überdies eine ergänzende Aufteilungsvariante vorgesehen: Diese kann gewählt werden, wenn ein Elternteil bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (neben dem Unterhalt) überwiegend für die Kinderbetreuung aufkommt und die Kinderbetreuungskosten zumindest EUR 1.000 im Jahr betragen. In diesem Fall kann der Elternteil, der die Betreuungskosten überwiegend getragen hat, 90 % des Familienbonus Plus beantragen. Diese Aufteilungsvariante ist nur im Wege der Veranlagung wählbar.

Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung

Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der laufenden Lohnverrechnung erfordert:

  • die Vorlage einer Erklärung des Arbeitnehmers über das Vorliegen der Voraussetzungen (vom BMF adaptiertes Formular E 30) 3,
  • einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug 4,
  • im Fall der Beantragung durch den Unterhaltsverpflichteten einen Nachweis über die tatsächliche Leistung des vollen gesetzlichen Unterhalts.

Wurde ein Nachweis des Arbeitnehmers über bisher erfolgte Unterhaltszahlungen zum Lohnkonto genommen, löst eine spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitge-bers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus. Eine Haftung des Arbeitgebers besteht demnach nur insoweit, als die Lohnsteuer nach den Verhältnissen, wie sie dem Arbeitgeber beim Steuerabzug erkennbar waren, unrichtig berechnet wurde. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse innerhalb eines Monats dem Arbeitgeber zu melden (Formular E 31). Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen darf, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Absetzbetrag nur nach Vorlage einer neuen Erklärung samt Nachweisen weiter berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist am Lohnzettel sowie am Abrechnungsbeleg für den Arbeitnehmer auszuweisen.

Der Kindermehrbetrag für (geringverdienende) Alleinverdiener/-erzieher, ist nicht im Wege der Lohnverrechnung abzuwickeln.

Für weiterführende Informationen steht Ihnen Ihr KPMG-Berater selbstverständlich gerne zur Verfügung!

1 Ab 01.01.2019 werden auch der Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder in der EU/im EWR bzw in der Schweiz indexiert.

2 Steht der berücksichtigte Familienbonus Plus nicht oder nicht in der beantragten Höhe zu, kommt es in der Folge zur Pflichtveranlagung (liegt keine Einigung zwischen den Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Geltendmachung des Familienbonus Plus vor, erfolgt die Aufteilung im Wege der Pflichtveranlagung je zur Hälfte).

3 Die Erklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen. Nach Vorlage der Erklärung hat der Arbeitgeber diese ab dem nächsten Lohnzahlungszeitraum bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen.

4 Die diesbezügliche Bestätigung ist über FinanzOnline oder beim Finanzamt erhältlich.

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