Tax News: Erinnerung bez Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen – Übergangszeitraum bis 01.05.2019
Zollrechtliche Bewilligungen
Am 01.05.2016 trat der Unionszollkodex (UZK) in Kraft. Damit änderten sich in vielen Bereichen die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen. Vor dem Inkrafttreten des UZK erteilte die Zollverwaltung noch unbefristet geltende Bewilligungen auf Basis des bisher geltenden Rechts. Diese gelten auch nach Inkrafttreten des UZK auf Basis des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich unverändert fort. Allerdings sieht das neue Recht vor, dass diese sog. Bestandsbewilligungen bis zum Stichtag 01.05.2019 einer rechtlichen Neubewertung auf Basis des neuen Rechts unterzogen werden.
Die Bewilligungen werden in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1: Diese Gruppe umfasst alle Bewilligungen, für die nach dem UZK zwar andere Voraussetzungen als bisher gelten, die aber grundsätzlich in vergleichbarem Umfang fortbestehen. Dies betrifft insbesondere die Bewilligungen zum AEO, verschiedene Ausprägungen des Anschreibeverfahrens, verschiedene vereinfachte Anmeldeverfahren, den Zugelassenen Ausführer und den Zahlungsaufschub.
Gruppe 2: Gruppe 2 fasst hingegen jene unbefristeten Bewilligungen zusammen, deren Vorteile mit Ablauf der Übergangsfrist zum 30.04.2019 entfallen. Dazu gehören unter anderem die Bewilligungen des Zolllagerverfahrens Typ A, B, C, D und E, die Vorübergehende Verwahrung und das Anschreibeverfahren im fremden Namen.
Die Zollverwaltung plant, die Neubewertung der Bewilligungen auch bis zum 30.04.2019 abzuschließen. Die Bewilligungen der Gruppe 2 werden voraussichtlich zum Stichtag 01.05.2019 neu bewertet. Dazu sollen die Bewilligungsinhaber bis Mitte Mai 2017 vom jeweils zuständigen Zollamt angeschrieben werden und über den Ablauf unterrichtet werden. Die Bewilligungsinhaber sollen dabei auch über ihre Mitwirkungspflichten und einzureichende Unterlagen informiert werden.
Die Ergebnisse der Neubewertung werden schriftlich durch das jeweilige Zollamt bekanntgegeben. Unbefristete Bestandsbewilligungen bleiben bis zum Abschluss der Neubewertung gültig.
Befristete Bewilligungen sind rechtzeitig vor dem Ende ihrer Geltungsdauer zum 29.04.2019 neu zu beantragen. Sie verlieren regelmäßig ab dem 30.04.2019 ihre Gültigkeit. Sofern sie über den 01.05.2019 hinaus gültig sind, werden sie vom zuständigen Hauptzollamt mit Wirkung zum 01.05.2019 widerrufen.
Anmerkung
Bewilligungsinhaber sollten nicht das Anschreiben des zuständigen Zollamtes abwarten, sondern die Zeit nutzen, um die Neubewertung vorzubereiten. Für die betroffenen Unternehmen ist es empfehlenswert, intern schon einmal zu prüfen, ob sie die zukünftigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und bei Bedarf frühzeitig Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
Eine entsprechende Vorbereitung der Neubewertung ist auch vor dem Hintergrund der bestehenden Mitwirkungspflichten geboten. Erfüllt ein Unterneh-men seine Mitwirkungspflicht nicht, geht die Zollverwaltung davon aus, dass es nicht möglich ist, die Bewilligungsvoraussetzungen nach UZK festzustellen. Es droht dann der Widerruf der Bewilligung.