Tax News: BMF publiziert Entwurf des UStR-Wartungserlass 2018
UStR-Wartungserlass
Kürzlich wurde der Entwurf des Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2018 vom BMF veröffentlicht. In diesem wurden insbesondere die Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065, Gesetzesänderungen und aktuelle Judikatur eingearbeitet. Die Begutachtungsfrist endet am 24. Oktober 2018.
Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065
Die Erläuterungen zur Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen wurden zwar bereits in den Entwurf für den Wartungserlass 2018 (siehe hier) aufgenommen, es ist aber (noch) keine Umsetzung der EU-Richtlinie ins nationale Recht erfolgt.
Es bleiben Zweifelsfragen hinsichtlich der Definition von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen offen. Unter anderem bedarf es weiterer Ausführungen zur Übertragung von Einzweck-Gutscheinen im eigenen bzw fremden Namen und Abgrenzung von Ein-zweck-Gutscheinen und Anzahlungen.
Anpassungen iZm Gesetzesänderungen
Im Entwurf wurden ua Anpassungen betreffend
- Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen.
- Steuerbefreiung für Bildungseinrichtungen,
- Senkung des Steuersatzes für Beherbergungs- und auch Campingleistungen von 13 % auf 10 %,
- Istbesteuerung für Freiberufler,
- § 27 Abs 5 und 6 UStG sowie dem
- Leistungsort bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von Kleinstunternehmern
vorgenommen
Steuerbefreiung für Wertpapiere
Im Entwurf finden sich erstmals Aussagen zu Bestandsprovisionen, after-sales Leistungen und Drittprovisionen, die bisher zum Teil nur in den Protokollen der BMF-Auskunftsstelle zu finden waren.
Zusammenschlussbefreiung
Die Ausführungen iZm der Befreiung für Zusammenschlüsse in § 6 Abs 1 Z 28 UStG wurden wie folgt ergänzt: „Können Dienstleistungen nicht direkt zugeordnet werden, ist davon auszugehen, dass diese zu 1 % steuerpflichtig sind.“
Einfuhrumsatzsteuer
Bei vierteljährlich einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen wird die Einfuhrumsatzsteuer zwar monatlich auf dem Abgabenkonto verbucht, sie wird aber erst quartalsweise fällig.
Vorsteuerabzug
Im Entwurf wurde zu den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ergänzt, dass der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen eines direkten Zusammenhangs zwischen einem Eingangsumsatz und mehreren Ausgangsumsätzen zusteht, sofern die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und Kostenelemente der vom Unternehmer erbrachten Leistungen sind. In diesem Fall besteht ein direkter Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmers.
Zudem wurde noch mit Verweis auf die VwGH- und EuGH-Rechtsprechung festgehalten, dass kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ausgangsumsatz und Dienstleistungen besteht, die der Unternehmer als Folge und nach Abwicklung dieses Umsatzes verwendet hat. Diese Aussage ist aber der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Konsignationslager
Die Anwendung der österreichischen Vereinfachungsregelung für Konsignationslager wurde im Entwurf auf jene Mitgliedstaaten erweitert, die nach allgemein geltenden Regelungen ebenfalls die Vereinfachung für Konsignationslager anwenden.
Keine Erläuterungen gibt es zur Rechtslage in Deutschland. Die deutsche Rechtspraxis sieht zwar – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – eine mit der Konzeption der Vereinfachung für Konsignationslager vergleichbare Qualifikation vor, doch unterscheidet sich diese hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes von der österreichischen Regelung (Österreich: Entnahme aus Konsignationslager; Deutschland: Beginn der Beförderung/Versendung).
Dreiecksgeschäft gem Art 25 UStG
Der Entwurf enthält Ausführungen zur verpflichtenden Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) iZm der Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachungsregelung in Art 25 UStG. Eine verspätete Abgabe der ZM muss nicht zwingend zur Nichtanwendung des Dreiecksgeschäfts gemäß Art 25 UStG führen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und die korrekte ZM (nachträglich) eingebracht wurde (EuGH 19.04.2018, C-580/16, Firma Hans Bühler).
Anmerkung:
Der Entwurf für den UStR-Wartungserlass 2018 enthält einige wesentliche Änderungen, lässt aber einige Zweifelsfragen offen. Es bleibt zu hoffen, dass nach der Begutachtungsfrist noch Anpassungen bzw Ergänzungen für den finalen Wartungserlass 2018 vorgenommen werden.