Tax News: Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Japan

Doppelbesteuerungsabkommen

Am 9. Oktober 2018 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Japan („DBA Japan“) veröffentlicht, welches somit ab 1. Jänner 2019 Anwendung findet. Das neue Abkommen folgt weitestgehend dem OECD-Musterabkommen. Dadurch ergeben sich im bilateralen Verhältnis zu Japan einige Änderungen, wobei die wesentlichen Punkte in der Folge kurz dargestellt werden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Florian Rosenberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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Wesentliche Änderungen durch den Neuabschluss

Betriebsstätte (Art 5)

Das neue DBA Japan beinhaltet die im OECD-Musterabkommen 2017 eingeführte Neudefinition für vorbereitende bzw Hilfseinrichtungen und für Vertreterbetriebsstätten. Insbesondere Letzteres verdient Beachtung, da Österreich diese Neuformulierung im Rahmen des Multilateralen Instruments der OECD („MLI“) nicht umgesetzt hat.

Unternehmensgewinne (Art 7)

Im DBA Japan entspricht der Art 7 dem OECD-Musterabkommen in der Fassung vor der Revision 2010. Wenn allerdings Österreich im Verhältnis zu einem anderen Staat Art 7 im Sinne des „Authorized OECD Approach“ übernimmt, soll dies auch im Verhältnis zu Japan geschehen. Deshalb wurde im Protokoll eine entsprechende Übernahme der Neufassung durch einen diplomatischen Notenwechsel vorgesehen.

Dividenden, Zinsen und Lizenzen (Art 10, 11 und 12)

Durch den Neuabschluss ergeben sich neue Quellensteuersätze für die genannten Einkünfte:

  Altes DBA Japan Neues DBA Japan
Art 10 Dividenden
20 % bzw 10 % 10 % bzw 0 %
Art 11 Zinsen 10 % 0 %*
Art 12 Lizenzgebühren 10 % 0 %

 

*mit Ausnahme von bestimmten Fällen gewinnabhängiger Forderungen.

Veräußerungsgewinne aus Vermögen (Art 13)

Angelehnt an das OECD-Musterabkommen dürfen Gewinne aus Beteiligungen nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden, es sei denn, mehr als 50 % des Wertes der Anteile besteht aus unbeweglichem Vermögen, welches im Quellenstaat belegen ist. Dies bedeutet insofern eine wesentliche Änderung, als im alten DBA Japan Gewinne aus Beteiligungen an Körperschaften im Ansässigkeitsstaat der betreffenden Körperschaft zu versteuern waren, wenn die gesamte Beteiligung mindestens 25 % und der in einem Steuerjahr veräußerte Anteil an dieser Beteiligung mindestens 5 % betragen hat.

Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Art 14)

Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne und andere Vergütungen) das Tätigkeitsstaatsprinzip. Das Besteuerungsrecht verbleibt allerdings dann im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, wenn

  • der Arbeitnehmer sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.

Durch den Abschluss des DBA Japan ist zu beachten, dass sich die Berechnung der 183-Tage-Regel ändert. Diese bezieht sich nicht wie bisher auf ein Steuerjahr, sondern einen beliebigen 12-Monats-Zeitraum, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet.

Anspruch auf Vergünstigungen (Art 22)

Das neue DBA-Japan enthält nun auch eine Limitation of Benefits-Klausel nach dem Vorbild des MLI. Demnach haben nur mehr bestimmte Personen Anspruch auf die entsprechenden Vergünstigungen der Art 10, 11 und 12. Die LoB-Klausel ist insbesondere für Gesellschaften relevant – diese müssen in Zukunft bestimmte Kriterien erfüllen, damit die reduzierten Quellensteuersätze der genannten Artikel zur Anwendung gelangen.

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 23)

Während das alte DBA Japan die Anrechnungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsah, kommt im neuen DBA Japan für in Österreich ansässige Personen die Befreiungsmethode zur Anwendung. Eine Ausnahme besteht wie immer für Dividenden und Zinsen, hier ist grundsätzlich auch auf österreichischer Seite die Anrechnungsmethode vorgesehen.

Für in Japan ansässige Personen kommt weiterhin vollumfänglich die Anrechnungsmethode zur Anwendung. 

Verständigungsverfahren (Art 25)

Im neuen DBA Japan wurde nun auch die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens vorgesehen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Senkung der Quellensteuersätze von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist wohl die für die Praxis relevanteste Änderung. Daneben wird – auf österreichischer Seite – auch die Umstellung von der Anrechnungsmethode auf die Befreiungsmethode zu beachten sein.

Durch die Änderung des Besteuerungsrechts bei Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen besteht auf den ersten Blick das Risiko, dass der Neuabschluss des DBA Japan zu einer Wegzugsbesteuerung in Österreich führen könnte. In der kürzlich veröffentlichten EAS 3402 des BMF kommt es nach österreichischer Auffassung zwar nicht zu besagter Wegzugsbesteuerung, allerdings bleiben die bis zum Wirksamwerden des neuen DBA angefallenen stillen Reserven weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Zweckmäßigerweise sollten daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA Japan der gemeine Wert der Anteile an der österreichischen Kapitalgesellschaft ermittelt und entsprechende Bewertungsunterlagen in Evidenz genommen werden.

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