Tax News: Berücksichtigung eines Probebetriebs bei Ermittlung der Baustellenfrist
Baustellenfrist
Eine Bauausführung oder Montage begründet nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate übersteigt. Für die Berechnung dieser 12-Monats-Frist ist ein Probebetrieb nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Ausgangsfall
Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft erbringt Bau- und Montageleistungen in Österreich. Solche Leistungen begründen eine DBA-Betriebsstätte, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erbracht werden.
Der EAS 3407 zu Grunde liegende Fall beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob die Dauer des Probebetriebs in die Berechnung dieser Frist einzubeziehen ist.
Ansicht des BMF
Das österreichische BMF vertritt im vorliegenden Sachverhalt die Meinung, dass der Probebetrieb nur dann in die 12-Monats-Frist einzurechnen ist, wenn er zur Herstellung des betriebsbereiten Zustands erforderlich ist. Beispielsweise wäre er einzurechnen, wenn eine sich in unfertigem Zustand befindliche Anlage in jenen Zustand versetzt wird, der als Erfüllung des Auftrages zur Anlagenerrichtung zu werten ist (EAS 1259), oder um eine für die volle Funktionstüchtigkeit notwendige Mängelbesei-tigung vorzunehmen (EAS 3063), oder wenn die Testläufe für die Betriebsbereitschaft unabdingbar sind (EAS 1773). Auf die formelle bzw. finale Abnahme der Anlage durch den Kunden kommt es allerdings nicht an. Ihr kommt allenfalls Indizcharakter zu.
Diese Ansicht sei laut österreichischem BMF auch im Einklang mit den Aussagen des aktuellen OECD-Musterkommentars 2017 (Kommentar zu Art 5, Rz 55), wonach Testphasen generell in die Baustel-lenfrist einzurechnen seien. Denn auch die OECD folge ungeachtet dessen dem Grundprinzip, dass auf den tatsächlichen Abschluss eines fertigen Werks bzw die tatsächliche Fertigstellung abzustellen ist und somit Testphasen, die für die Herstellung eines betriebsbereiten Zustands nicht erforderlich sind, nicht einzubeziehen sein können.