Tax News: BMF publiziert Begutachtungsentwurf zu Änderung der Gebührenrichtlinien

Gebührenrichtlinie

Kürzlich hat das BMF den Begutachtungsentwurf zu Änderungen der Gebührenrichtlinien 2007 veröffentlicht. Insbesondere wurden Gesetzesänderungen, sowie fallweise Judikatur eingearbeitet. Die Begutachtungsfrist endet am 31. Oktober 2018.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

Partner, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular

Die 2007 veröffentlichten Gebührenrichtlinien wurden seitdem keiner Richtlinienwartung unterzogen. Der nun vorliegende Begutachtungsentwurf arbeitet insbesondere Gesetzesänderungen der vergangenen 11 Jahre, sowie Teile der Judikatur ein. Die in jüngerer Vergangenheit intensiv diskutierte Thematik der Bestandsvertragsgebühr im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer führt in dem vorliegenden Begutachtungsentwurf aber zu keinen Änderungen. Es bleibt daher die weitere Rechtsentwicklung, insbesondere die noch beim VwGH anhängige Revision zur Zahl Ro 2018/16/0004 zu BFG 27.09.2017, RV/7105121/2016 abzuwarten.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden die folgenden wesentlichen Themen im Begutachtungsentwurf der aktualisierten Gebührenrichtlinien eingearbeitet:

Stempelgebühren:

  • Anpassung der Tarife an die aktuelle Rechtslage (bis inkl JStG 2018)
  • Anpassung Gebührenbefreiungen / Gebührenermäßigungen
  • Einarbeitung von diversen Urteilen, Verordnungen und BMF-Infos

Rechtsgeschäftsgebühren:

  • Rz 427 (§ 15 GebG Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte): Die Beurkundung der Einräumung einer Option, durch deren Ausübung ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft wirksam wird, begründet Gebührenpflicht (und nicht erst deren Ausübung) (vgl auch BFG 24.07.2017. RV/3100167/2017).
  • Rz 524 (§ 20 Z 5 GebG Ausnahmen von der Gebührenpflicht): Erweiterung der Gebührenbefreiung für Sicherungsgeschäfte (§ 20 Z 5 GebG) auf Geschäfte mit Privatpersonen (keine Einschränkung auf Kreditinstitute, Pensionskassen, etc) (BudBG 2011)
  • Rz 726 (§ 33 TP 5 Bestandsvertragsgebühr): Erweiterung der Gebührenbefreiung für Verträge über die Vermietung von Wohnräumen für errichtete Verträge ab dem 11. November 2017. Die Befreiung gilt nun unabhängig von der Vermietungsdauer (früher: nur kurzfristige Vermietung von bis zu drei Monaten) (BGBl I Nr. 147/2017). Zusätzlich wurde auch die Gebührenbefreiung für Bürgschaften iZm gebührenfreien Wohnungsmietverträgen iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG (JStG 2018) eingearbeitet (vgl Rz 780).
  • Rz 674a (§ 33 TP 5 Bestandsvertragsgebühr): Zu den gebührenpflichtigen einmaligen Leistungen zählen auch Leistungen des Mieters, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages anfallen (auch wenn vorzeitige Beendigung durch Vermieter erklärt wird). Einmalzahlungen, deren Höhe von der restlichen Vertragsdauer (oder Kündigungsverzichts der Mieters) abhängig sind, verlieren den Charakter von gebührenpflichtigen einmaligen Leistungen und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Gebührenberechnung (BFG 02.08.2016, RV/7100576/2016).
  • Rz 839 (§ 33 TP 9 Dienstbarkeiten): Bei teilweiser unentgeltlicher Einräumung einer Dienstbarkeit bildet der Wert des Entgelts die Bemessungsgrundlage.
  • Rz 854 (§ 33 TP 11 Ehepakte): Erweiterung der Gebührenpflicht für Ehepakten gleich zuhaltenden Verträgen eingetragener Partner (BGBl. I Nr. 135/2009)
  • Rz 873 (§ 33 TP 17 Glücksverträge): Anpassung der dem GebG unterliegenden Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen (GSpG-Novelle 2008)
  • Rz 885 (§ 33 TP 17 Glücksverträge): Gebührenschuldner bei Wetten sind Personen, die Wetten gewerbsmäßig veranstalten oder vermitteln.
  • Rz 1010a (§ 33 TP 20 Vergleiche): Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2015 geschlossen werden, sind gebührenfrei.
  • Rz 1044 (§ 33 TP 21 Zessionen): Gebührenbefre-ung für ausländische Kreditinstitute und Finanzinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG berechtigt sind (2. AbgÄG 2014)
  • Rz 1049 (§ 33 TP 21 Zessionen): Gebührenbefreiung für Übertragungen von Aktien (AbgÄG 2012)
  • Rz 1052 (§ 33 TP 21 Zessionen): Inhaltliche Anwendung der Gebührenbefreiung für Zessionen an Verbriefungszweckgesellschaften iSd Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Die Begutachtungsfrist endet am 31. Oktober 2018, die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

So kontaktieren Sie uns