Tax Flash 7/2018
Tax Flash 7/2018
Anspruchsverzinsung für Veranlagung 2017 ab 01.10.2018
Da mit 01.10.2018 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2017 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2017 und gegebenenfalls die Leistung einer zusätzlichen Vorauszahlung, um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu minimieren.
Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2017, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, beginnt mit 01.10.2018 die Anspruchsverzinsung zu laufen.
Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2017 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2018 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Der variable Zinssatz beträgt derzeit 1,38 % (laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.04.2016, BMF-010103/0072-IV/4/2016) sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.
Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.
Der Anfall von Nachforderungszinsen kann insoweit reduziert bzw uU gänzlich vermieden werden, indem eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2017“ für Einkommensteuer bzw „K 01 – 12/2017“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.