Tax News KöR/NPO 03/2018

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Oö. Lustbarkeitsabgabe für Wettterminals – „Aufsteller“ als Abgabenschuldner

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Der VwGH setzte sich in zwei jüngst ergangenen Entscheidungen (Ra 2017/15/0076 und Ra 2017/15/0080) mit der Besteuerung von Wettterminals in Oberösterreich auseinander. Strittig war in beiden Fällen, wer Abgabenschuldner der Lustbarkeitsabgabe iZm dem „Betrieb“ von Wettterminals ist bzw wem die Abgabe vorzuschreiben ist.

 

Der VwGH sprach aus, dass (auch) derjenige die Abgabe schulde, der die Wettterminals bloß „aufstellt“ und dadurch anderen zur Nutzung überlässt. Abgabenschuldner ist daher (auch) der Aufsteller, der als Wettunternehmen und Betreiber zu betrachten ist.

In den gegenständlichen Fällen wurde die Abgabe den Eigentümern der Wettterminals, welche die Terminals bei den jeweiligen Betreibern der Wettvermittlungsstellen aufgestellt und damit diesen zur Verfügung gestellt haben, vorgeschrieben. Die Eigentümer waren in den Betrieb der Wettvermittlungsstellen nicht eingebunden.

Die Eigentümer der Terminals brachten Beschwerde gegen die Vorschreibung ein. Das Verwaltungsgericht folgte der Beschwerde mit der Begründung, dass die Eigentümer der Terminals diese nicht selbst betrieben hätten und daher auch nicht Abgabenschuldner sein könnten.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde Revision erhoben. Der VwGH hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf. Er bestätigte die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vorschreibung an die Eigentümer, welche die Terminals aufgestellt und den Betreibern der Wettvermittlungsstellen zur Verfügung gestellt hatten.

Nach den einschlägigen Bestimmung des § 1a Oö. LAbgG 2015 iVm § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz schulden die den jeweiligen Wettterminal betreibenden Wettunternehmen, somit Buchmacher, Totalisateure, und Vermittler, kurzum Personen die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln, die Abgabe.

Der VwGH führte aus, dass die Tätigkeit des „Vermittelns“ darin bestehe, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure sei eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolge vielfach über Wettterminals und das Internet.

Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist damit eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden. Demnach ist jene Person, die den Wettterminal aufstellt oder betreibt auch als Wettunternehmen und damit Abgabenschuldner zu beurteilen.

Conclusio

Die Lustbarkeitsabgabe ist daher (auch) jenen Personen vorzuschreiben, die den Wettterminal bloß aufstellen (zB in Wettvermittlungsstellen) und damit anderen zur Nutzung überlassen, ungeachtet dessen ob sie in den Betrieb der Wettvermittlungsstelle selbst in irgendeiner Weise eingebunden sind.

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