Tax News KöR/NPO 02/2018

Tax News KöR/NPO 02/2018

Kapitalertragsteuerbefreiung bei Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Rechtsträgern

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Kletterer

Die Inanspruchnahme der KESt-Befreiung setzt unter anderem die Abgabe einer Befreiungserklärung gegenüber der Bank voraus. Dies wird in der Praxis jedoch häufig übersehen, wodurch im Ergebnis zu viel Kapitalertragsteuer abgeführt wird. Eine Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ist auch bei versäumter Befreiungserklärung möglich. Eine regelmäßige Überprüfung der Inanspruchnahme von KESt-Befreiungen zahlt sich daher aus.

 

Körperschaften öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Rechtsträger sind grundsätzlich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Vereinfacht zusammen-gefasst unterliegen daher insbesondere folgende Erträge der Kapitalertragsteuer:

  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken
  • Forderungswertpapiere mit inländischer kuponauszahlender Stelle
  • Erträge aus inländischen Investmentfonds
  • Erträge aus ausländischen Investmentfonds mit inländischer kuponauszahlender Stelle

Unter den nachstehenden Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer möglich:

  • Vorliegen eines Betriebes (zB Betriebe gewerblicher Art, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
  • Zurechnung der Gelder zu diesem Betrieb (notwendiges Betriebsvermögen)
  • Abgabe einer Befreiungserklärung

Zu bedenken ist, dass die Befreiung immer für ein ganzes Konto gilt (eine „Teilbefreiung“ auf einem Konto ist nicht möglich). Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen durch das jeweilige Konto zur Gänze erfüllt werden.

Die Befreiung an sich ist zwar grundsätzlich bekannt, in der Praxis wird jedoch immer wieder auf die Abgabe von Befreiungserklärungen gegenüber den Banken vergessen, sodass im Ergebnis trotz der grundsätzlich zustehenden Befreiung Kapitalertragsteuer abgeführt wird. Die Banken fragen idR nicht nach, ob eine Befreiung zusteht bzw weisen nicht aktiv auf die erforderliche Erklärung hin.

Ohne explizite Erklärung gegenüber der Bank (Formular, mit dem erklärt wird, dass die Kapitalerträge einem Betrieb zuzurechnen sind), ist diese jedoch zum Steuerabzug verpflichtet.

Bei versäumter Befreiungserklärung ist bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung (Jahressteuererklärung) möglich, sofern eine solche durchgeführt wird. Bei steuerbefreiten Betrieben kann ein Antrag auf Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gestellt werden. In diesen Fällen besteht häufig die Gefahr, dass am Jahresende übersehen wird, dass zu viel Kapitalertragsteuer abgeführt wurde und dadurch eine Verrechnung bzw Rückerstattung unterbleibt.

Wir empfehlen daher, regelmäßig zu prüfen, ob eine KESt-Befreiung in Anspruch genommen werden kann und eine Befreiungserklärung abgegeben wurde.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung von Befreiungsmöglichkeiten, der Abgabe von Befreiungserklärungen, der nachträglichen KESt-Rückerstattung sowie sonstigen Fragen zur Verfügung.

So kontaktieren Sie uns