VwGH anerkennt steueroptimale Prämienauszahlung („Siebentelmodell“, „Formel 7“)
Prämienauszahlung
Der VwGH hat entschieden, dass sonstige Bezüge nur unter der doppelten Bedingung vorliegen, dass sie sich erstens im Rechtstitel und zweitens durch die Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Soweit eine Jahresprämie laufend zur Auszahlung gebracht wird, stellt sie daher laufende Bezüge dar, die zum Aufbau eines Jahressechstels führen. Im Ergebnis wird damit die steueroptimale Prämienauszahlung nach dem so genannten „Siebentelmodell“ anerkannt.
Mit dem Erkenntnis von 25.07.2018, Ro 2017/13/0005, hat der VwGH die in der Steuerpraxis zentrale Frage entschieden, ob Jahresprämien, soweit sie in Monatsraten verteilt ausgezahlt werden, als laufende Bezüge, die das Jahressechstel erhöhen, anzusehen sind oder sonstige Bezüge bleiben. In der Beratungspraxis firmiert diese Gestaltung auch unter dem Titel „Siebentelmodell“, bei dem durch die laufende Auszahlung von sechs Siebentel der Prämie ein zusätzliches Jahressechstel generiert und durch die zusätzliche Auszahlung des verbleibenden Siebentels als Sonderzahlung im letzten Monat der verteilten Auszahlung verbraucht wird.
Im konkreten Fall ging es um eine Jahresprämie, die in gleichbleibenden Raten über ein halbes Jahr verteilt zur Auszahlung kam. Das BFG wertete diese Zahlungen als sonstigen Bezug, der auf einem gesonderten Rechtstitel beruhe und hinsichtlich der Auszahlung erkennbar von den laufenden Bezügen abweiche. Weiters hält das BFG fest, dass aufgrund eines gesonderten Rechtstitels gewährte Entgelte, die laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt werden, „ihrer Art nach aber – auch bei Versteuerung wie laufende Bezüge - sonstige Bezüge“ blieben und „daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen“ seien.
Der VwGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die über ein halbes Jahr verteilt ausgezahlten variablen Bezugsteile mit folgender Begründung als laufende (und damit ein Jahressechstel aufbauende) Bezüge beurteilt:
- Das Gesetz legt nur für sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten und insoweit wie laufende Bezüge zu besteuern sind, fest, dass diese dem Wesen nach sonstige Bezüge bleiben und somit das Jahressechstel nicht erhöhen. Die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge behalten daher diesen Charakter und sind nur „wie“ nicht aber „als“ laufende Bezüge zu besteuern.
- Davon sind aber Fälle zu unterscheiden, in denen der Auszahlungsmodus zur Verneinung des Vorliegens eines sonstigen Bezugs führt. Sonstige Bezüge liegen nämlich nach der ständigen Rechtsprechung nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie sich erstens im Rechtstitel und zweitens auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Sonstige Bezüge können daher nicht allein „aufgrund des Rechtstitels“ vorliegen.
- Die Voraussetzung eines sonstigen Bezuges, dass er sich hinsichtlich der Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet, ist (auch dann) nicht gegeben, wenn die Prämien (nur) auf sechs Monate (und nicht auf ein ganzes Jahr) verteilt ausgezahlt werden. Der VwGH pflichtet der Sichtweise der Finanzverwaltung im Beispiel 3 der LStR in Rz 1052 ausdrücklich bei.
- Schlussendlich hält der VwGH im gegebenen Zusammenhang zur Klarstellung noch Folgendes fest: Würde man die laufenden Prämienzahlungen – entgegen der vom VwGH getroffenen Beurteilung – als sonstige Bezüge ansehen, dann wären diese – ungeachtet der gewählten Auszahlungsmodalität – im Rahmen des noch offenen Jahressechstel begünstigt und nur im Umfang einer Überschreitung des Jahressechstels mit den laufenden Bezügen zu versteuern.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für steueroptimale Prämienauszahlung dürfen wir auf das SPN Nr 13/2011 verweisen.