Kein bzw geringerer Sachbezug für kleinere, arbeitsplatznahe Dienstwohnungen

Dienstwohnungen

Die Sachbezugswerteverordnung sah bisher vor, dass für kleinere, arbeitsplatznahe Dienstwohnungen dann kein bzw ein geringerer Sachbezug anzusetzen ist, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Durch eine aktuelle Änderung dieser Verordnung entfällt die letztgenannte Voraussetzung; rückwirkend ab 2018 ist es nur mehr erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Die Inanspruchnahme der Sonderregelungen der Sachbezugswerteverordnung für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen (kein Sachbezug bei einer Größe bis 30 m2 bzw um 35 % verminderter Sachbezug bei einer Größe von über 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2, wenn die Dienstwohnung vom selben Arbeitgeber durchgehend höchstens zwölf Monate zur Verfügung gestellt wird) setzte bisher voraus, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Aufgrund einer aktuellen Änderung dieser Verord-nung (BGBl II 237/2018) entfällt die letztgenannte Voraussetzung. Erforderlich für die Anwendung der Sonderregelungen ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Diese Neuregelung ist bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden. Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten ab 01.01.2018 ist gegebenenfalls eine Aufrollung in der Lohnverrechnung möglich.

Die Inanspruchnahme der Sonderregelungen der Sachbezugswerteverordnung für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen (kein Sachbezug bei einer Größe bis 30 m2 bzw um 35 % verminderter Sachbezug bei einer Größe von über 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2, wenn die Dienstwohnung vom selben Arbeitgeber durchgehend höchstens zwölf Monate zur Verfügung gestellt wird) setzte bisher voraus, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Aufgrund einer aktuellen Änderung dieser Verordnung (BGBl II 237/2018) entfällt die letztgenannte Voraussetzung. Erforderlich für die Anwendung der Sonderregelungen ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Diese Neuregelung ist bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden. Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten ab 01.01.2018 ist gegebenenfalls eine Aufrollung in der Lohnverrechnung möglich.


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