Beschäftigungsbonus auch ohne Beschäftigungszuwachs bzw bei reduziertem Beschäftigtenstand möglich!

Beschäftigungsbonus

Nach den Informationen der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) kann ein Beschäftigungsbonus unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zur Auszahlung gelangen, wenn der Beschäftigtenstand am ersten Abrechnungsstichtag nicht höher ist als der Referenzwert.

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Für viele Förderungswerber läuft bereits oder startet demnächst die erste Abrechnung zum Beschäftigungsbonus (siehe unsere Ausführungen im TPN Nr 10/2018). Die erste Abrechnung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag (Tag des Ablaufs eines Jahres ab Beginn des ersten zur Förderung angemeldeten Arbeitsverhältnisses) vom Förderungswerber durchzuführen.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Beschäftigungszuwachs und damit die Auszahlung des Beschäftigungsbonus nur dann denkbar ist, wenn der Beschäftigtenstand am Abrechnungsstichtag den Referenzwert übersteigt. Aus Beispielen in den FAQ und uns gegenüber erteilten Auskünften der aws ist aber ableitbar, dass eine Abrechnung auch dann zu einer Auszahlung führen kann, wenn der Beschäftigtenstand zum ersten Abrechnungsstichtag den Referenzwert nicht übersteigt bzw unter diesem liegt.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass die aws im Zuge der Abrechnung zum tatsächlichen Beschäftigtenstand am Abrechnungsstichtag auch solche zur Förderung angemeldete Arbeitsverhältnisse hinzuzählt („Korrekturfaktor“), die am Abrechnungsstichtag zwar bereits beendet sind, in der Abrechnungsperiode aber durchgehend mehr als vier Monate aufrecht waren.

Nicht hinzugerechnet werden zur Förderung angemeldete Arbeitsverhältnisse, für die eine Ersatzarbeitskraft im aws-Fördermanager angemeldet wurde, weil diese Arbeitnehmer ohnehin im Beschäftigtenstand am Abrechnungsstichtag enthalten sind.

Übersteigt daher die Summe aus Beschäftigtenstand zum ersten Abrechnungsstichtag und Anzahl der eben genannten zuzurechnenden Arbeitsverhältnisse („Korrekturfaktor“) den Referenzwert, ist im Sinn der Abrechnung des Beschäftigtenbonus ein Zuwachs gegeben, der im entsprechend anteiligen Ausmaß förderbar ist.

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass der Referenzwert und die Beschäftigtenstände auf Grund des eigenständigen Abrufes von Daten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch die aws nicht zwingend mit den selbst ermittelten bzw in der Genehmigung (Förderungsvertrag) angeführten Beschäftigtenständen exakt übereinstimmen. Diese Information stellt die aws (nach derzeitigem Kenntnisstand) erst nach der durch sie erfolgten Ermittlung des Förderungsausmaßes zur Verfügung.

Unterlässt der Förderungswerber die Abrechnung für die erste Abrechnungsperiode, kann dennoch für künftige Abrechnungsperioden eine Abrechnung vorgenommen werden (zB für das zweite und dritte Jahr ab Beginn des ersten zur Förderung angemeldeten Arbeitsverhältnisses). Die aws hat uns mitgeteilt, dass sie um eine formlose Mitteilung ersucht, wenn die Abrechnung für die erste Abrechnungsperiode nicht vorgenommen wird.

Als Ansprechpersonen für die Unterstützung bei der (Erst-)Abrechnung des Beschäftigungsbonus stehen Ihnen primär folgende Personen zur Verfügung:

Dr. Tatjana Schrefl

MMag. Christoph Heugenhauser

Mag. Carl-Georg Vogt, MBA

Mag. Christian Josef Mahringer

 

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