Tax News: Wirtschaftliche Tätigkeit einer Holdinggesellschaft und Vorsteuerabzug

Holdinggesellschaft

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17), entschieden, dass die Vermietung eines Gebäudes von einer Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft bereits als wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden kann, damit einen „Eingriff in die Verwaltung“ darstellt. Die Qualifikation als wirtschaftliche Tätigkeit berechtigt die Holdinggesellschaft zum vollständigen Vorsteuerabzug.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Die Klägerin, Marle Participations, ist eine Holdinggesellschaft mit dem Gesellschaftszweck Anteile an den Tochtergesellschaften des Konzerns zu verwalten, an welche sie auch ein Gebäude vermietet. Im Zuge von Umstrukturierungen hat die Klägerin Wertpapiere an den Tochtergesellschaften veräußert und erworben. Die Mehrwertsteuer der damit verbundenen Kosten zog sie vollständig ab.

Der EuGH wurde befragt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen Eingriff in die Verwaltung darstellt, der als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der EuGH führte zunächst aus, dass basierend auf der ständigen Rechtsprechung das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen ist. Im Gegensatz hierzu, ist das unmittelbare oder mittelbare Eingreifen einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Aus vergangenen Urteilen kann festgehalten werden, dass dies bei dem Erbringen von administrativen, buchführenden, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen bejaht wurde, wobei es sich bei dieser Aufzählung nicht um eine abschließende Liste handelt.

Im Hinblick auf die Vermietung von Gebäuden hat der EuGH nun entschieden, dass diese auch eine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dienstleistung nachhaltig und entgeltlich erbracht wird, besteuert wird, also nicht steuerbefreit ist, und, dass zwischen der Dienstleistung und dem Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können die Kosten, welche die Holdinggesellschaft durch den Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften entstanden sind, vollständig abgezogen werden. In der Beurteilung des Vorsteuerabzuges aus den Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen stützt sich der EuGH ua auf die Judikatur zur Rechtssache Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt.

Des Weiteren wies der EuGH das Vorlagegericht darauf hin, dass der Vorsteuerabzug der Kosten nur die Wertpapieren an den Tochtergesellschaften betrifft, denen das Gebäude tatsächlich vermietet wurde. Die Kosten sind demnach nach den nationalen Aufteilungskriterien aufzuteilen. Außerdem erinnerte der EuGH, dass das Recht zum Vorsteuerabzug auch versagt werden kann, wenn es in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde.

Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung des EuGH ist für die Praxis begrüßenswert. Der EuGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung zu Holdinggesellschaften und deren Recht auf Vorsteuerabzug. Holdinggesellschaften steht der Vorsteuerabzug für Eingangsleis-tungen dann zu, wenn diese einen unmittelbaren Zusammenhang mit deren wirtschaftlichen Gesamttätigkeit aufweisen. Begrüßenswert ist auch, dass nun bereits steuerpflichtige Vermietungsleistungen an Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft darstellen, also als Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaften zu sehen ist. Wesentlich ist dafür, dass die Leistungen an die Tochtergesellschaften gegen Entgelt erbracht werden und nicht steuerbefreit sind.

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