Tax News: Ende der Meldefrist zur Erstattung von erstmaligen Meldungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) am 15. August 2018

WiEReG

Das am 15.01.2018 in Kraft getretene Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verpflichtet österreichische Gesellschaften und andere Rechtsträger, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zur Eintragung in das neue Wirtschaftliche Eigentümer Register zu melden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Christiane Edelhauser

Senior Managerin, Tax

KPMG Austria

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Auslaufen der Meldefrist

Gemäß einer Information des BMF können erstmalige Meldungen ohne finanzstrafrechtliche Vorwerfbarkeit nur noch bis zum 15. August 2018 erstattet werden.

Bei verabsäumten Meldungen erfolgt ab dem 16. August 2018 eine automatische, verschuldensunabhängige Verhängung von Zwangsstrafen in Höhe von max. je EUR 5.000,00. Solche Zwangsstrafen müssen jedoch unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist vorab angedroht werden.

Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene

Subsidiäre Meldungen, bei denen die oberste Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer angegeben werden (§ 2 Z 1 lit b WiEReG), sind bis zum 15. August 2018 mit sämtlichen geforderten Meldedaten vorzunehmen.

Neuerungen treten erst am 1. Oktober 2018 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt in Bezug auf das WiE-Register eine automatische Übernahme und eine laufende Aktualisierung der Meldedaten der Mitglieder der obersten Führungsebene aus dem Firmenbuch durch die Bundesanstalt Statistik Austria. Für die Erstmeldung, die spätestens bis 15. August 2018 elektronisch über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) abgegeben werden muss, bestehen diesbezüglich noch keine Erleichte-rungen.

Neuerungen bei der Meldebefreiung für OGs und KGs

Seit 1. August 2018 bestehen Vereinfachungen in Bezug auf Meldebefreiungen von OGs und KGs (§ 6 WiEReG). Meldebefreiungen bestehen, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Für KGs werden somit nun Komplementäre und Kommanditisten als wirtschaftliche Eigentümer aus dem Firmenbuch übernommen, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern ausschließlich um natürliche Personen handelt.

Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, findet die Meldebefreiung iSd § 6 WiEReG keine Anwendung.

Zusätzliche Informationen zur WiEReG-Meldung

Weiterführende Informationen zur Erstattung von WiEReG-Meldungen, zu Definitionen und Erläuterungen der Arten von wirtschaftlichem Eigentum und zu den gesetzlichen Meldepflichten der unterschiedlichen österreichischen Rechtsträger finden Sie wie folgt:

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Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer iSd WiEReG sowie der Meldungsdurchführung über das Unternehmensserviceportal.

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