Tax News: BFG: Kein endgültiger Vermögensverlust bei Verkauf einer internationalen Schachtelbeteiligung
Schachtelbeteiligung
Nach Ansicht des BFG stellt der Verkauf einer nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligung keinen endgültigen Vermögensverlust iSd § 10 Abs 3 KStG dar.
In jüngerer Vergangenheit beschäftigt sich die Judikatur verstärkt mit der Verwertung finaler Verluste vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 10 Abs 3 KStG (vgl auch zum Zeitpunkt der Verlustverwertung Tax News 10/2017).
1. Untergang bei Insolvenz oder Liquidation
Gemäß § 10 Abs 3 KStG sind Wertänderungen einer internationalen Schachtelbeteiligung iSd Abs 2 steuerneutral, sofern nicht im Anschaffungsjahr der betreffenden Beteiligung eine Option zur Steuerwirksamkeit erfolgt. Unabhängig von der Ausübung der Option können aber tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der betreffenden internationalen Schachtelbeteiligung angesetzt werden. Diese Verluste sind aber, wenn die Option zur Steuerwirksamkeit nicht ausgeübt wurde, um steuerfreie Gewinnanteile (dh Gewinnausschüttungen) der letzten 5 vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu kürzen. Der verbleibende, abzugsfähige endgültige Verlust ist gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf 7 Jahre zu verteilen.
2. BFG 06.06.2018, RV/5101743/2014
2.1. Sachverhalt
In dem gegenständlichen Sachverhalt erwarb eine inländische GmbH im Jahr 2000 eine internationale Schachtelbeteiligung an einer slowakischen Kapitalgesellschaft, die im Jahr 2010 mangels Option zur Steuerwirksamkeit steuerneutral auf EUR 1,00 abgewertet wurde. Im Folgejahr erfolgte eine Veräußerung der Beteiligung an einen slowakischen Mitgesellschafter um einen Kaufpreis in Höhe des (abgeschriebenen) Buchwerts von EUR 1,00. In der Körperschaftsteuererklärung 2011 machte die inländische GmbH ein Siebentel der 2010 vorgenommenen Teilwertabschreibung außerbücherlich geltend, weil durch den Verkauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein endgültiger und somit steuerwirksamer Vermögensverlust vorläge.
Seitens des Finanzamtes wurde der Veräußerungsverlust aber mangels Option zur Steuerwirksamkeit der internationalen Schachtelbeteiligung nicht für steuerliche Zwecke anerkannt.
2.2. Entscheidung des BFG
Im gegenständlichen Fall ist somit strittig, ob hinsichtlich der veräußerten Beteiligung an der slowakischen Kapitalgesellschaft ein „endgültiger Vermögensverlust“ iSd §10 Abs 3 KStG eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, ob bei der Interpretation des in der erwähnten Bestimmung enthaltenen Begriffes „Untergang (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Körperschaft“ die in § 21 Abs 1 BAO enthaltene „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ zum Tragen kommt oder nicht. In Bezug auf den konkreten Beschwerdefall wird diesbezüglich auf die VwGH-Rechtsprechung verwiesen, wonach sich der Untergang einer Kapitalgesellschaft nicht mit der Auflösung bei Insolvenzeröffnung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft vollzieht (siehe dazu auch Tax New 10/2017).
Von einem „Untergang“ der ausländischen Körperschaft könne daher erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht. Die betreffende slowakische Kapitalgesellschaft war aber weder liquidiert worden, noch in Insolvenz gegangen, sondern war im Beschwerdezeitraum weiterhin existent. Daher lag nach Ansicht des BFG kein steuerlich relevanter endgültiger Vermögensverlust iSd § 10 Abs 3 KStG vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.
3. Schlussfolgerung
Durch die BFG-Entscheidung wurde klargestellt, dass die Voraussetzungen für einen endgültigen Vermögensverlust bei einer nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligung streng auszulegen sind und ein Veräußerungsverlust nicht darunter zu subsumieren ist. Ausschließlich im Fall einer Liquidation/Insolvenz kann somit ein endgültiger Vermögensverlust eintreten.
Da das finanzverwaltungsnahe Fachschrifttum zudem zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen auf eine Konzernsicht abstellt, sollte die Beendigung eines Auslandsengagements vorab steuerlich überprüft und entsprechend dokumentiert werden, um einen steueroptimalen Exit sicherzustellen.