Tax News: PKW-Nutzung durch wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

PKW-Nutzung

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer einen Firmen-PKW, fallen die Kosten für das KfZ, die aus betrieblichem Interesse entstehen, nach der VwGH-Judikatur nicht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Mit der am 19. April ausgegebenen Verordnung zur Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern wurde die Behandlung der Sachbezuges klargestellt.

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Für den Inhalt verantwortlich

Ferdinand Kleemann

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Neue Verordnung zur Bewertung des PKW-Sachbezuges

Am 19. April 2018 hat das BMF eine Verordnung (siehe hier) über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (> 25 %) erlassen, nachdem eine entsprechende Verordnungsermächtigung im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117) gesetzlich vorgesehen wurde.

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden und sieht ein Wahlrecht hinsichtlich der Bemessung des geldwerten Vorteils für die private PKW-Nutzung vor:

a) Option 1 – Sinngemäße Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des § 4 der Sachbezugswerteverordnung.

In diesem Fall kommen die „üblichen“ Bewertungsregeln des § 4 der VO zu § 15 Abs 2 EStG (BGBl 2001/416 in der aktuellen Fassung BGBl 2015/395, dh

  • Bewertung des Sachbezugs in Abhängigkeit des Emissionswertes mit 1,5 % (maximal EUR 720/Monat bzw 2 % (maximal EUR 960/Monat)
  • Kein Sachbezug bei Verwendung eines Elektro-KfZ (dh Emissionswert 0g/km)
  • Ansatz nur des halben Sachbezugwertes, wenn das Firmenauto nachweislich nicht für mehr als 500km Privatfahrten/Monat verwendet wird.

b) Option 2 – Bemessung des Sachbezugs nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen

Dies setzt allerdings voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten entsprechend dokumentiert und nachweist (insbesondere durch Vorlage eines Fahrtenbuches).

2. Bemessung der Lohnnebenkosten bei PKW-Sachbezügen

Fraglich ist, ob die Verordnung auch auf die Bemessung der Lohnnebenkosten durchschlägt. Die Verordnung selbst trifft dazu keine Aussage.

Das BMF ist bisher davon ausgegangen, dass für Zwecke der Lohnnebenkosten im Falle des Ansatzes der tatsächlichen Kosten die der Gesellschaft entstandenen gesamten – auf die betriebliche und nicht betriebliche Nutzung entfallenden – PKW-Kosten maßgeblich sind. Zuletzt wurde diese Auffassung in der BMF-Informationen vom 29.01.2018 zum Kommunalsteuergesetz vertreten (vgl BMF-010222/0114-IV/7/2017):

„Der Vorteil der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges kann entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung oder durch Ansatz der der Gesellschaft tatsächlich entstandenen gesamten KFZ-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes erfasst werden (eine steuerliche Kürzung in der Mehr-Weniger-Rechnung der GmbH aufgrund der PKW-Angemessenheits-VO hat keinen Einfluss auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers; auch allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben sind für die Kommunalsteuer unbeachtlich, da diese von den Betriebseinnahmen bzw Bruttobezügen berechnet wird). Der gewählte Ansatz ist für das betreffende Firmen-KFZ beizubehalten.“

Seitens des VwGH (19.04.2018, Ro 2018/15/0003) wurde kürzlich aber klargestellt, dass nur die auf die private Nutzung des firmeneigenen PWK entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten bilden können. Das zitierte Erkenntnis des VwGH erging zur KommSt, es könnte jedoch aufgrund vergleichbarer Rechtslage auf für die Bemessungsgrundlage für DB und DZ relevant sein.

3. Schlussfolgerung

Die neue Verordnung zur Bemessung des KfZ-Sachbezugs bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern verschafft hinsichtlich der Bestimmung des Sachbezugs Rechtssicherheit. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten steht die derzeitige in der BMF-Info vertretene Auffassung der Finanzverwaltung uE aber in einem Spannungsverhältnis mit der aktuellen VwGH-Judikatur.

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