Tax News: BFG zur Definition des Hauptwohnsitzes für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung

Hauptwohnsitzbefreiung

Das BFG (06.06.2018, RV/7104612/2014) bestätigte kürzlich die in den EStR festgehaltene Definition des Hauptwohnsitzes für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 EStG bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze, wonach sich dieser nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt. Darüber hinaus wurde in dem angeführten Erkenntnis über den strittigen Abzug von Sonderausgaben in Zusammenhang mit der Wohnraumsanierung/-schaffung gem § 18 Abs 1 Z 3 EStG entschieden.

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Markus Vaishor

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Das BFG beschäftigte sich jüngst im Erkenntnis vom 06.06.2018 (RV/7104612/2014) mit der Anwendung des zweiten Tatbestands der Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 lit b EStG), wonach dem Veräußerer das veräußerte Eigenheim innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient haben muss. Darüber hinaus wurde das Vorliegen von Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 3 lit b und c EStG (Beträge zur Errichtung von Eigenheim bzw Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum) behandelt. Es handelte sich um den folgenden Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf) veräußerte im Oktober 2012 ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, das sie seit Juni 2006 als Hauptwohnsitz nutzte, da sie ihre erkrankte Mutter rund um die Uhr dort betreute. Die Hauptwohnsitzmeldung ihrer Wohnung in Wien hat die Bf jedoch nicht geändert, da sie sonst einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 MRG ausgelöst hätte.

Hauptwohnsitzbefreiung

Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus dem Verkauf der Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG, da sich der Hauptwohnsitz nicht in der verkauften Liegenschaft befunden habe, und die Hauptwohnsitzbefreiung somit nicht anwendbar sei.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Bf Nachweise über geringe Energieverbrauchsdaten (Strom, Gas) der Wiener Wohnung sowie eine Bestätigung der Gemeinde vor, aus welcher hervorgeht, dass sie seit Juni 2006 bei ihrer Mutter in der veräußerten Liegenschaft (Meldung Nebenwohnsitz) tatsächlich ständig gewohnt habe.

Nach Ansicht des BFG konnte die Bf durch die vorgelegten Unterlagen eindeutig nachweisen, dass ihr tatsächlicher Mittelpunkt der Lebensinteressen in mindestens fünf von zehn Jahren vor der Veräußerung durchgehend in der nunmehr veräußerten Liegenschaft gelegen war, sodass die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen von der Einkommensteuer befreit sind.

Sonderausgaben

Ergänzend beantragte die Bf für das Jahr 2012 Sonderausgaben iHv rund EUR 2.000, die insbesondere Aufwendungen für Elektro (Blitzschutz), den Rauchfangkehrer (Kaminbefund), die Sanierung des Treppengeländers und die Benützungsfreigabe der Gemeinde für das zu verkaufende Haus betroffen haben. 

Gem § 18 Abs 1 Z 3 EStG können grundsätzlich Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen worden ist. Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (lit b) und/oder Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum (lit c) vorliegen.

Das BFG kam diesbezüglich zum Schluss, dass die beantragten Sonderausgaben weder unter § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG, noch unter lit c subsumiert werden können, da sämtliche getätigten Aufwendungen in Zusammenhang mit der von der Gemeinde vorgeschriebenen Auflagen für die Erteilung der Benützungsbewilligung des Hauses als Voraussetzung für die Benützung des Hauses durch die Käufer standen, und somit nicht geltend gemacht werden können.

Conclusio

Für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 EStG ist im Fall des Vorliegens mehrerer Wohnsitze wesentlich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem veräußerten Objekt gelegen war. Dh jener Wohnsitz, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist als Hauptwohnsitz anzusehen. Einer Hauptwohnsitz-Meldung nach dem Meldegesetz kommt im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu; ein Hauptwohnsitz kann aber auch unabhängig von dieser Meldung vorliegen. Insbesondere der Ort der Postzustellung, die Angabe der Wohnanschrift gegenüber Behörden/Arbeitgeber und die Höhe des Strom- und Wasserverbrauchs können für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes herangezogen werden (vgl EStR 2000 Rz 6638).

Fallen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wohnraumsanierung an, können diese nicht als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 3 EStG geltend gemacht werden, wenn diese aufgrund behördlicher Auflagen (im oben beschriebenen Fall zur Erteilung einer Benützungsbewilligung) angefallen sind.

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