Tax News: Keine Mehrwertsteuerbefreiung für Leistungen administrativer Überweisungsvorgänge
Mehrwertsteuerbefreiung
In seinem Urteil vom 25.07.2018 (C-5/17; DPAS Limited) hatte sich der EuGH mit der Auslegung der in Art 135 Abs 1 Buchst. d MwStSystRL geregelten Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr zu befassen. Der EuGH hat bestätigt, dass ein solcher befreiter Umsatz, die rechtliche und finanzielle Änderungen bewirken muss, die die Übertragung einer Geldsumme kennzeichnen. Die Erbringung einer rein materiellen, technischen oder administrativen Leistung ist von der Befreiung nicht umfasst. Solche Leistungen stellen nur eine Vorstufe zum Umsatz im Überweisung- oder Zahlungsverkehr dar und unterliegen daher weiterhin der Mehrwertsteuer.
DPAS Limited erstellt und verwaltet Zahnbehandlungspläne. Diese Pläne umfassen auch weitere von DPAS Limited erbrachte Dienstleistungen wie ua die streitgegenständliche „Zahlungsabwicklungsleistung“. Diese Leistungen bestehen darin, dass DPAS Limited zum Einen die betreffenden Kreditinstitute anweist, auf Grundlage einer Einzugsermächtigung eine Geldsumme vom Bankkonto eines Patienten auf jenes von DPAS Limited zu überweisen, und zum Anderen, diese Summe anschließend - nach Abzug der an DPAS Limited geschuldeten Vergütungen - von dessen Bankkonto auf die jeweiligen Bankkonten des Zahnarztes und des Versicherers des Patienten zu überweisen.
Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 28.10.2010 (C-175/09, AXA UK plc) mit der Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr iSd Art 135 Abs 1 Buchst d MwStSys-tRL im Rahmen von Zahnbehandlungsplänen auseinandergesetzt. Die Abwicklung durch DPAS Limited unterscheidet sich zu jener in der RS AXA UK plc dergestalt, dass auch die Patienten und nicht mehr nur die Zahnärzte Empfänger der betreffenden Dienstleistung sind. Der EuGH hat damals ausgeführt, dass eine solche in der RS AXA UK plc erbrachte Leistung „grundsätzlich“ einen nach Art 135 Abs 1 Buchst. d MwStSystRL von der Steuer befreiten Umsatz im Zahlungsverkehr darstellt. Gleichwohl hat er sodann entschieden, dass eine solche Leistung als Einziehung von Forderungen zu qualifizieren ist und somit der Mehrwertsteuer unterliegen muss.
Das vorlegende Gericht wollte mit der ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen DPAS Limited erbrachte, einen Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art 135 Abs 1 Buchst. d der MwStSystRL steuerbefreit ist, darstellt. Zudem fragte das vorlegende Gericht mit der zweiten Fragen was die maßgeblichen Grundsätze sind, nach denen sich bestimmt, ob eine solche Dienstleistung unter den Begriff „Einziehung von Forderungen“ nach Art 135 Abs 1 Buchst. d MwStSystRL fällt.
Zunächst wiederholte der EuGH seine bereits früher aufgestellten Grundsätze, dass die in Art 135 Abs 1 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen und eng auszulegen sind. Die in Art 135 Abs 1 Buchst. d MwStSystRL genannte Befreiung für „Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ ist dadurch gekennzeichnet, dass die Dienstleistung zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger, sowie zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken führt.
Der EuGH konkretisiert dies im Ausgangsverfahren dahingehend, dass die Überweisung grundsätzlich nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist und somit die funktionellen Aspekte für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung entscheidend sind. Die Befreiung kann sich demnach nur auf Umsätze beziehen, die ein eigenständiges Ganzes bilden, das im Großen und Ganzen die Wirkung hat, die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen insofern zu erfüllen, als es die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, die diese Übertragung verwirklichen.
Rein materielle, technische oder administrative Leistungen sind grundsätzlich nicht davon erfasst. Da DPAS Limited die Übertragungen nicht selbst vornimmt sondern die betreffenden Kreditinstitute anweist diese Überweisungen vorzunehmen, stellt eine solche Dienstleistung nur eine Vorstufe zum Umsatz iZm Überweisungs- oder Zahlungsverkehr iSv Art 135 Abs 1 Buchst. d MwStSystRL dar. Eine solche Dienstleistung bewirkt also gerade nicht die rechtlichen und finanziellen Änderungen, die die Übertragung einer Geldsumme auszeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von DPAS Limited erbrachte Dienstleistung für die Überweisung unerlässlich ist.
In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Mehrwertsteuerregelungen auf die wirtschaftliche Realität der in Rede stehenden Dienstleistungen zu stützen ist. Die Tatsache, dass die von DPAS Limited erbrachte Dienstleistung infolge vertraglicher Vereinbarungen nicht mehr wie ursprünglich an den Gläubiger der Zahlung (Zahnarzt) sondern an den Zahlungsschuldner (den Patienten) erbracht wird ist daher unerheblich.
Aufgrund dieser Antwort hat der EuGH die zweite Frage nach den maßgeblichen Grundsätzen zur Qualifizierung als Umsätze iZm der „Einziehung von Forderungen“ nicht mehr beantwortet.
Anmerkung
Die vom EuGH in früheren Judikaten festgelegte enge Linie zur Steuerbefreiung von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr wird mit dem vorliegenden Urteil fortgesetzt. Im Urteil der Rechtssache Bookit hat der EuGH bereits festgehalten, dass die Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen bei dem Erwerb einer Kinokarte keinen Umsatz darstellt, die unter eine Steuerbefreiung fällt. Für Branchen, die steuerbefreite Leistungen erbringen (Banken, Versicherungen, Ärzte etc) führt die Versagung der Steuerbefreiung zu einer Kostenbelastung.
Ebenso interessant ist dass der EUGH im vorliegenden Urteil ausführt, dass eine etwaige Aufspaltung der Leistungen (durch Umstrukturierung in den vertraglichen Vereinbarungen) nicht zu einer anderen Lösung als jener, die der wirtschaftlichen Realität entsprechen.