Neue Arbeitszeitregelungen
Arbeitszeitregelungen
Am 1. September 2018 treten die neuen Arbeitszeitregelungen in Kraft. Neben der Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit bei erhöhtem Arbeitsbedarf auf 12 Stunden auszudehnen, wodurch zB auch die „Sonderüberstundengenehmigung“ entfällt, enthält das geänderte Arbeitszeitgesetz auch noch weitere Erleichterungen bzw Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung.
Der Nationalrat hat am 5. Juli 2018 das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden, beschlossen; zwischenzeitig hat dieses auch den Bundesrat passiert.
Als grundlegende und heftig diskutierte Änderung im Arbeitszeitgesetz (AZG) wird die zulässige Tageshöchstarbeitszeit (umfasst Normal- und Mehr- bzw Überstundenarbeit) von derzeit 10 auf 12 Stunden ausgedehnt. Zuschlagsfreie Arbeitsleistungen nach der 10. Tagesarbeitszeitstunde sind aber nur1 im Rahmen der vom Arbeitnehmer weitgehend selbst bestimmten Gleitarbeitszeit zulässig. Werden Arbeitsleistungen angeordnet, die die Normalarbeitszeit überschreiten, so liegen auch bei Gleitzeit zuschlagspflichtige Überstunden vor.
Die wesentlichen Neuerungen, die am 1.9.2018 in Kraft treten sollen, betreffen
- Ausnahmen vom Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz für leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher, selbständiger Entscheidungsbefugnis2 sowie für nahe Angehörige, wenn sie auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit völlig frei sind3;
- die Verlängerung der zulässigen Tageshöchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden (wöchentlich aber nicht mehr als 20 Überstunden);
- die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 17 Wochen (diese darf auch bei erhöhtem Arbeitsbedarf grundsätzlich (wie bisher)4 48 Stunden nicht überschreiten);
- das einseitige Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen hinsichtlich der zulässigen Überstundenarbeit während der 11. und 12. Tagesarbeitszeitstunde (bzw ab der 51. Stunde pro Woche); diese Ablehnung darf nicht zu Nachteilen führen (eine Kündigung aus diesem Grund kann bei Gericht angefochten werden - Motivkündigungsschutz);
- das freie Wahlrecht der Arbeitnehmer hinsichtlich der Abgeltung von Überstunden aus der 11. und 12. Stunde in Geld oder in Zeitausgleich;
- die vom Arbeitnehmer selbst bestimmte Ausdehnung (dh ohne Anordnung durch den Arbeitgeber) der zuschlagsfreien täglichen Normalarbeitszeit von mehr als 10 Stunden bis zur 12. Stunde im Rahmen von Gleitarbeitszeitvereinbarungen (wenn der Ausgleich in ganzen Tagen möglich und ein Verbrauch iZm wöchentlicher Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist);
- die Ermächtigung, in Kollektivverträgen die Möglichkeit der mehrmaligen (und nicht nur einmaligen) Übertragung von Zeitguthaben in die nächsten Durchrechnungszeiträume zuzulassen;
- die an maximal vier Wochenenden oder vier Feiertagen zulässige Arbeitsleistung bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf (auch außerhalb der Tätigkeiten nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung) durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung5;
- die Möglichkeit (nunmehr auch ohne kollektivvertraglicher Regelung) Ruhezeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, die in Küche und Service in geteilten Diensten (Ruhepause mindestens 3 Stunden) arbeiten, auf acht Stunden zu verkürzen, wobei auch die Führung eines gesonderten Ruhezeitkontos entfällt.
Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des AZG nicht berührt.
Wir werden über die Neuerungen zu den Arbeitszeitregelungen auch in einem Tax-Talk berichten; Termine und Veranstaltungsorte dazu werden noch bekannt gegeben.
Einen groben Überblick über die Neuerungen finden Sie in der Gegenüberstellung im foglenden PDF: Neue
Arbeitszeitregelungen
1 abgesehen von den bisher schon existierenden Sonderregelungen, zB für Schicht-, Dekadenarbeit oder Lenkerarbeitszeitregelungen
2 Der Wortlaut „maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis“ ist abweichend zu jenem der Arbeitszeit Richtlinie 2003/88 (EG):“selbständige Entscheidungsbefugnis“. Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag sollen nun Arbeitnehmer bis zur dritten Führungsebene umfasst sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
3 Wesentlich ist, dass die Betroffenen auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit völlig frei in ihrem Zeiteinteilungsrecht sind. Es ist zu beachten, dass die Ausnahme nach dem AZG nicht auch als Ausnahme vom Geltungsbereich eines Kollektivvertrages und den dort geregelten Arbeitszeit-, Mehr- und Überstundenregelungen und allfälligen Aufzeichnungspflichten gilt. Wird diese Ausnahme vom Geltungsbereich des AZG bzw ARG auf Arbeitnehmer angewandt, sollte weiters bedacht werden, dass dennoch Arbeitszeitaufzeichnungen für diese Arbeitnehmer aus Gründen des Nachweises von Überstunden für steuerliche Zwecke bzw im Hinblick auf das LSD-BG sinnvoll bzw notwendig sein können.
4 Der 17-wöchige Durchrechnungszeitraum kann durch Kollektivvertrag auf 26 bzw unter gewissen Umständen auf 52 Wochen verlängert werden.
5 Im Fall der Einzelvereinbarung hat der Arbeitnehmer ebenso ein freies Ablehnungsrecht und einen Motivkündigungsschutz wie bei der Über-stundenarbeit bei mehr als 10 Stunden pro Tag bzw mehr als 50 Stunden pro Woche.