Änderungen des Betriebspensionsrechts zur Umsetzung der Portabilitätsrichtlinie

Betriebspensionsrecht

Mit BGBl I 54/2018 wurden zur Umsetzung der sogenannten „Portabilitätsrichtlinie“ Änderungen im Betriebspensionsrecht hinsichtlich direkter Pensionszusagen kundgemacht. Festgelegt wird insbesondere, dass Firmenpensionsanwartschaften spätestens drei Jahre nach Erteilung der Zusage unverfallbar werden. Diese Neuregelung gilt für alle ab dem 21.05.2018 erworbenen Anwartschaftszeiten und bewirkt, dass Firmenpensionszusagen nicht mehr als Instrument der Mitarbeiterbindung an das Unternehmen genutzt werden können.

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Die Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (sogenannte „Portabilitätsrichtlinie“, RL 2014/50/EU) sieht die Umsetzung der darin enthaltenen Regelungen bis zum 21.05.2018 vor. Mit dem Ziel, diese Richtlinie umzusetzen, aber auch „golden plating“ zu vermeiden, wurden nun Änderungen im BPG (Betriebspensionsgesetz) veröffentlicht.

Diese Änderungen betreffen ausschließlich direkte Leistungszusagen (= Firmenpensionszusagen) und gelten auch für bestehende Pensionszusagen, soweit es sich um Anwartschaftszeiten handelt, die ab dem 21.05.2018 erworben werden. Von wesentlicher Bedeutung ist insbesondere die Einschränkung der Möglichkeiten zur Regelung der Unverfallbarkeit:

  • Bisher sah das BPG vor, dass Firmenpensionszusagen nur im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls spätestens fünf Jahre (bzw bei allenfalls zulässig vereinbarter Wartezeit spätestens zehn Jahre) nach der Erteilung der Leistungszusage zwingend unverfallbar werden. Für den Fall einer vom Arbeitnehmer veranlassten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung durch den Arbeitnehmer, Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder unbegründeter vorzeitiger Austritt) war keine gesetzliche Unverfallbarkeit festgelegt; der Arbeitnehmer verlor demnach seine Anwartschaften, wenn im Firmenpensionsvertrag diesbezüglich keine Regelung zu seinen Gunsten verankert war. Im Hinblick darauf wurde die direkte Leistungszusage als Instrument der Mitarbeiterbindung angesehen.
  • Da Art 4 Abs 1 lit a der Portabilitäts-RL vorsieht, dass im Rahmen eines Zusatzrentensystems eine Unverfallbarkeitsfrist oder eine Wartezeit oder beides unter keinen Umständen die Gesamtdauer von drei Jahre überschreiten darf, ist nunmehr in § 7 Abs 1 BPG festgelegt, dass eine erworbene Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung spätestens (also mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung) drei Jahre ab Erteilung der Zusage unverfallbar wird. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird diesbezüglich nicht mehr danach differenziert, von wem die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeht. Andererseits wird die in § 7 Abs 2 BPG verankerte Regelung über die Möglichkeit der Vereinbarung einer (grundsätzlich bis zu zehnjährigen) Wartezeit gestrichen.

Durch diese Neuregelungen verliert man nun auch bei diesem Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (wie bereits bisher zB bei den Pensionskassenzusagen) die Möglichkeit, Arbeitnehmer langfristig an das Unternehmen zu binden.

Da die Regelungen zum Inkrafttreten der erläuterten Änderungen nicht auf den Abschluss eines Firmenpensionsvertrages sondern auf die Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die ab dem 21.05.2018 entstehen, abstellen, sind sie insoweit auch für „alte“ Firmenpensionsverträge zu beachten. Wenn sich aus solchen Altverträgen eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Unverfallbarkeit ergibt, kann diese nur für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworbene Anwartschaftszeiten wirksam werden (Notwendigkeit der Splittung bestehender Firmenpensionszusagen bezüglich der Unverfallbarkeit).

Im Rahmen der Neuregelungen ist schließlich auch vorgesehen, dass der Arbeitgeber auf Verlangen jährlich nicht nur mehr den Arbeitnehmer, sondern jeden Anwartschaftsberechtigten, ehemaligen Arbeitnehmer oder Hinterbliebenen mit einem Leistungsanspruch über das Ausmaß der Anwartschaft zum Bilanzstichtag sowie darüber, in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann, zu informieren hat.

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