Hinweise zur ersten Abrechnung des Beschäftigungsbonus

Beschäftigungsbonus

Unternehmen, die einen Förderungsvertrag für den Beschäftigtenbonus abgeschlossen haben, müssen jährlich binnen 3 Monaten ab dem Abrechnungsstichtag eine Abrechnung mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) vornehmen. Diese Abrechnung erfolgt (unter Angabe einer Fülle von Daten und teilweise auch Beilagen) ausschließlich online über den aws Fördermanager, wobei hinsichtlich ergänzender Angaben zu den Beschäftigtenständen auch eine Bestätigung eines StB/WP erforderlich ist.

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Mit TPN 06/2018 (siehe bereits zuvor TPN 02/2018, 08/2017 und 03/2017) haben wir auf den ersten Abrechnungsstichtag hingewiesen, der frühestens der 30.06.2018 ist (wenn das erste förderungsfähige Beschäftigungsverhältnis bereits am 01.07.2017 begonnen hat). Der diesbezügliche Abrechnungsantrag ist binnen 3 Monaten über den elektronischen Fördermanager beim aws einzubringen, was im gewählten (frühestmöglichen) Beispiel bis zum 30.09.2018 zu erledigen wäre. Nunmehr hat die aws den Abrechnungsteil des elektronischen Fördermanagers freigeschaltet, die ersten Förderungswerber angeschrieben und nicht nur ein neues „FAQ Abrechnung“ erstellt, sondern jüngst auch ein kurzes Informationsblatt zur Abrechnung für die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellt.

Was der StB/WP tun muss:

Die aws sieht sich in der Lage, aus den Sozialversicherungsdaten, die der Hauptverband der SV-Träger zur Verfügung stellt, die einzelnen Referenzwerte für die Frage der zusätzlich geschaffenen Dienstverhältnisse weitgehend selbst zu ermitteln. Im Rahmen der Abrechnung werden nur „ergänzende Angaben“ zu Beschäftigtenständen verlangt, nicht die Beschäftigtenstände selbst. Im Konkreten geht es um Angaben zu karenzierten Arbeitnehmern (einschließlich Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz) sowie um Personen im Präsenz- bzw Zivildienst zu konkreten Stichtagen. Diese Stichtage sind einerseits die historischen Stichtage aus dem zugrundeliegenden (und mittlerweile genehmigten) Antrag; andererseits geht es um den nunmehrigen Abrechnungsstichtag. Diese Kopfzahlen (quasi eine „hievon-Position“ der eigentlichen Beschäftigtenstände) sind im Fördermanager einzutragen und die Korrektheit ist seitens eines StB/WP zu bestätigen durch firmenmäßige Fertigung auf einem Abrechnungsausdruck aus dem Fördermanager. Erst nach dem Hochladen des zweifach unterschriebenen Ausdrucks ist die erste Abrechnung vom Förderungswerber korrekt eingebracht.

Was der Förderungswerber tun muss:

Der Förderungswerber hat in den elektronischen Fördermanager eine Fülle von weiteren Daten einzutragen bzw Erklärungen abzugeben. Dies betrifft insbesondere

  • Beantwortung der Frage, ob in den letzten beiden Jahren ein Betriebsübergang stattgefunden hat (bejahendenfalls sind ergänzende Daten erforderlich),
  • Beibringung von Bestätigungen für jenen Teil der geförderten Personen, für die die aws noch einen Nachweis der Förderfähigkeit benötigt (im Fördermanager erscheint ein entsprechender Hinweis, dass ein attachment hochzuladen ist),
  • Angaben zum Bruttoentgelt im Abrechnungszeitraum für jedes einzeln abzurechnende Arbeitsverhältnis,
  • Angaben zu den bezahlten Dienstgeberbeiträgen im Abrechnungszeitraum für jedes einzeln abzurechnende Arbeitsverhältnis,
  • die Erklärung über die Entstehung und zumindest viermonatige Aufrechterhaltung von zusätzlichen förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen, 
  • die Erklärung, alle abgerechneten Kosten selbst getragen zu haben.

Dazu stehen im Fördermanager ua zwei Informationsvideos zur Verfügung, und es ist zu erwarten, dass die neuen „FAQ Abrechnung“ (aktuell mit Stand 01.07.2018) seitens der aws auch noch weiter ausgebaut werden, um Hilfestellung bei den umfangreichen Eintragungen zu geben.

Was der Förderungswerber weiters tun sollte:

Aus der Fülle weiterer Überlegungen sollten vor allem folgende Aspekte beachtet werden:

  • Die (im Rahmen der vorzeitigen Schließung des Förderprogramms mit Ende Jänner 2018 eingeräumte) Möglichkeit zur Benennung von Ersatzarbeitskräften sollte voll ausgeschöpft werden: Wenn ein ursprünglich zur Förderung angemeldeter, mittlerweile aber ausgeschiedener Arbeitnehmer zumindest 4 Monate beschäftigt war, darf an seiner Stelle (im Rahmen des reservierten Förderungsvolumens) eine andere Person nachnominiert werden (siehe dazu TPN 02/2018). Dazu ist jetzt auch im Abrechnungsteil des Fördermanagers eine Nachmeldungsmöglichkeit enthalten.
  • UE ist es anzuraten, die Personenliste der im Förderungsmanager angeführten förderungsfähigen Arbeitnehmer zu überprüfen: Die aws hat fallweise aufgrund ihrer Datenlage Personen ausgeschieden. Wurden aus Sicht des Unternehmens Personen zu Unrecht ausgeschieden, sollte sich das Unternehmen möglichst umgehend mit der aws in Verbindung setzen, um diese Fälle zu klären.
  • Sobald möglich (nach derzeitigem Kenntnisstand erst nach Erhalt der Abrechnung durch die aws) sollte man überprüfen, ob die gesamte erwartete Summe gefördert wurde. Möglicherweise kommt es zur Aliquotierung des Beschäftigtenbonus (weil der Beschäftigtenzuwachs zu gering ist), welche aber stärker ausfällt als erwartet. Dies kann daran liegen, dass die aws auf Grund des eigenständigen Datenabrufes vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger von anderen Beschäftigtenständen ausgeht als der Förderungswerber. Dabei ist jeder einzelne „Kopf“ an Abweichung entscheidend. Entsprechend einer telefonischen Auskunft der aws wurde für diese Fälle eine Einspruchsfrist als „wahrscheinlich“ angekündigt.

Wir stehen Ihnen gerne zur Unterstützung bei der ersten (von voraussichtlich vier) Abrechnung(en) des Beschäftigungsbonus zur Verfügung und weisen nochmals darauf hin, dass – ähnlich der seinerzeitigen Bestätigung auf dem Antragsformular – eine StB/WP-Bestätigung zur Korrektheit der ergänzenden Angaben zu den Beschäftigungsständen benötigt wird.

Als Ansprechpersonen für die Unterstützung bei der (Erst-)Abrechnung des Beschäftigungsbonus stehen Ihnen primär unsere Ansprechpartner links zur Verfügung.

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