Verköstigung als Naturalbezug außerhalb des Arbeitsplatzes nicht steuerfrei

Verköstigung

Der VwGH hat entschieden, dass eine steuerfreie Verköstigung am Arbeitsplatz nur dann vorliegt, wenn sie im Betrieb des Arbeitgebers erfolgt. Für eine Verköstigung außerhalb des Betriebes (zB in Gaststätten) steht nur die Gutscheinregelung zur Verfügung.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Nach § 3 Abs 1 Z 17 erster Satz EStG ist die freiwillige Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz (Verköstigung am Arbeitsplatz) – ohne betragliche Einschränkung – steuerfrei. Darüber hinaus bleiben nach dem zweiten und dem dritten Satz der angeführten Regelung auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zum Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag (Gutscheine, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte eingelöst werden können) bzw bis zum Wert von EUR 1,10 pro Arbeitstag (Gutscheine können auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen) steuerfrei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem Erkenntnis vom Februar 2016 davon ausgegangen, dass die Steuerbefreiung für die Verköstigung am Arbeitsplatz auch dann anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber (teilweise) die Kosten für jene Mahlzeiten trägt, die Arbeitnehmer in einer im Nahbereich von Baustellen (für die keine steuer- bzw beitragsfreien Tagesdiäten gewährt wurden) gelegenen Gaststätte konsumieren. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass sich der „Arbeitsplatz“ iSd Befreiungsregelung § 3 Abs 1 Z 17 erster Satz EStG jeweils dort befindet, wo die Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers ihren beruflichen Verpflichtungen nachgehen. Dies insbesondere im vorliegenden Fall, in dem ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde und daher keine Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG mehr vorlag sowie die Kostentragung durch mündliche Vereinbarung mit der Gaststätte erfolgte (im Wege der Bezahlung durch den Vorarbeiter für die Arbeitnehmer).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dieses BFG-Erkenntnis im Zuge einer vom Finanzamt eingebrachten Revision aber nunmehr aufgehoben und entschieden, dass nur die Verköstigung am Arbeitsplatz (etwa in einer betriebseigenen Kantine), nicht aber die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebes (zB in Gaststätten) unter diese Befreiung fällt, weil für Letztere nur (mehr) die Gutscheinregelung vorgesehen ist (VwGH 19.04.2018, Ro 2016/15/0018).

Auch wenn damit entschieden ist, dass der „Arbeitsplatz“ iSd § 3 Abs 1 Z 17 erster Satz EStG nicht mit dem jeweiligen Arbeitsort gleichgesetzt werden kann, die angeführte Regelung daher nicht als bloße Abgrenzung des Naturalbezuges zur Gutscheingewährung zu sehen ist, führt eine restriktive Koppelung der Befreiung an den Begriff des Betriebes zu unsachlichen Ergebnissen. Die Befreiung für die Verköstigung am Arbeitsplatz muss daher nach unserer Auffassung auch dann anwendbar sein, wenn die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe eines Unternehmens oder mehrerer (Konzern-)Unternehmen in einer Gemeinschaftskantine verköstigt werden.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass kein lohnwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Bezahlung eines Arbeitsessen (das überwiegend der Werbung dient) bzw Geschäftsessens im Zuge von Dienstreisen übernimmt; in diesem Fall kommt es aber zu einer Kürzung der steuerfreien Diäten (siehe dazu Rz 724 der LStR bzw Rz 729 zur Sonderregelung für Auslandsdienstreisen).

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