Reparatur der Verordnung zum Werbungskostenpauschale: Kürzung um Kostenersätze auch bei den Vertretern
Werbungskostenpauschale
Der Finanzminister hat in Reaktion auf ein Erkenntnis des VfGH die Verordnung zum Werbungskostenpauschale angepasst. Ab 2018 ist demnach auch bei Vertretern das Pauschale um nicht steuerbare Kostenersätze (zB Aufwandsersätze für Dienstreisen) zu kürzen.
Der Finanzminister hat auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung eine Verordnung über die Aufstellung von Werbungskostenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen (VO zu § 17 Abs 6 EStG, BGBl II 382/2001) festgelegt. Demnach können Vertreter ein Pauschale von 5 % der Bemessungsgrundlage (= Bruttobezüge, die der Tarif-Besteuerung unterliegen), höchstens EUR 2.190 jährlich, geltend machen. Im Unterschied zu den anderen in der Verordnung berücksichtigten Berufsgruppen war dieses Pauschale nur bei den Vertretern nicht um Kostenersätze gemäß § 26 EStG (zB Aufwandsersätze für Dienstreisen, die Vertreter vom Arbeitgeber erhalten und nicht der Besteuerung unterliegen) zu kürzen.
Diese Sonderregelung hat der VfGH (V45/2017-6, 26.02.2018) ua wegen des offenen Widerspruchs zu § 20 Abs 2 EStG (Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben, die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen) als gesetzwidrig aufgehoben: Aufwendungen im Rahmen von Dienstreisen (insbesondere Fahrtkosten) stellen die typischen Aufwendungen eines Vertreters dar, zu deren Abdeckung die mögliche Inanspruchnahme eines Vertreterpauschale gedacht ist. Werden die vom Arbeitgeber an Vertreter geleisteten nicht steuerbaren Aufwandsersätze nicht auf das Werbungskostenpauschale angerechnet, kommt es zur gesetzwidrigen Umgehung des angeführten Abzugsverbotes und damit zu einer Doppelbegünstigung für diese Berufsgruppe (nicht steuerbarer Bezug und zusätzlich pauschale Werbungskosten).
In Reaktion darauf hat der Finanzminister nunmehr die angeführte Verordnung geändert (BGBl II 68/2018) und die Ausnahme für Vertreter von der Kürzung des Pauschales um Kostenersätze des Arbeitgebers gem § 26 EStG gestrichen. Die Änderung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwen-den.