Kürzung des Rahmenzeitraums zur Geltendmachung des Altersteilzeitgeldes
Altersteilzeitgeld
Der Rahmenzeitraum für die Geltendmachung des Altersteilzeitgeldes, das längstens für fünf Jahre gebührt, wird schrittweise von derzeit sieben Jahren vor Erreichung des Regelpensionsalters auf sechs Jahre im Jahr 2019 und fünf Jahre ab 2020 verkürzt.
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2018 – 2019 wurde eine stufenweise Anhebung des Zugangsalters für die Altersteilzeit festgelegt:
Im Jahr 2018 kann das für längstens fünf Jahre gebührende Altersteilzeitgeld – der bisherigen Rechtslage entsprechend – innerhalb von sieben Jahren vor Erreichung des Regelpensionsalters beantragt werden. 2019 ist der Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich. Damit wird die derzeit mögliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und der Vollendung des Regelpensionsalters geschlossen.