Tax News: Novellierung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
WiEReG
Gut versteckt im 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (Beschlussfassung im Nationalrat am 16.05.2018, im Bundesrat am 30.05.2018) ist eine Novellierung des WiEReG enthalten, mit der es zu Nachbesserungen, Präzisierungen und Erleichterungen kommen wird. Die Änderungen treten – mit Ausnahme des neu geschaffenen § 5 Abs 5 – mit 1. August 2018 in Kraft.
Definition des Wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2)
Durch die Änderung soll verdeutlicht werden, dass ein Anteil an Stimmrechten ebenso wie ein Anteil an Aktien für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant ist. Es wird auch der Kontrollbegriff präzisiert. Damit sollen nun explizit Fälle von „faktischer Kontrolle“ sowie „gemeinsamer Kontrolle“ von zwei oder mehreren natürlichen Personen von der Legaldefinition des (direkten und indirekten) wirtschaftlichen Eigentums mitumfasst sein.
Automatische Aktualisierung
Eine praktisch relevante Änderung ist die Ergänzung des § 5 um einen Absatz 5, der mit 1. Oktober 2018 in Kraft treten soll. Es wird eine Erleichterung für alle Rechtsträger vorgesehen, die eine subsidiäre Meldung abgeben: Künftig soll es ausreichend sein, dass nur einmalig gemeldet wird, dass eine subsidiäre Ermittlung des Wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt. Eine Meldung und laufende Aktualisierung der Angehörigen der obersten Führungsebene soll nicht mehr erforderlich sein. Die Daten sollen von der Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch übernommen und laufend aktuell gehalten werden. Der jeweilige Rechtsträger hat entsprechend seiner Sorgfaltspflichten jährlich die Richtigkeit der Anwendung dieser Vereinfachungsregelung für subsidiäre Meldetatbestände zu überprüfen.
Präzisierung bei den Bestimmungen zur Befreiung von der Meldepflicht
Rückmeldungen aus der Praxis führen zu Anpassungen des § 6 WiEReG betreffend die Befreiung von der Meldepflicht. Es wird klarer gefasst, in welchen Fällen Daten automatisationsunterstützt von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen werden. Gleichzeitig wird einheitlich geregelt, dass die Meldebefreiung dann wegfällt, wenn eine andere natürliche Person Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG ist. Insgesamt soll durch diese Änderung die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Meldebefreiung erhöht werden.
Sonstige Änderungen
Es erfolgen eine Anpassung der Terminologie an die Datenschutzgrundverordnung sowie die Beseitigung von Redaktionsfehlern bzw Klarstellungen und Präzisierungen.