Tax News: Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht
Jahressteuergesetz 2018
Seit 13. Juni 2018 liegt die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz vor. Im Vergleich zum Ministerialentwurf enthält diese geringfügige Anpassungen und Ergänzungen, die wir kurz im Überblick darstellen möchten.
Die wesentlichen va aus der bereits 2017 verabschiedeten Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) resultierenden, geplanten Gesetzesänderun-gen mit dem Jahressteuergesetz 2018 haben wir bereits im Zuge unseres Beitrags zum Ministerialentwurf erläutert. Die Regierungsvorlage beinhaltet folgende wesentliche Änderungen bzw Ergänzungen:
1) In § 33 EStG (Einkommensteuer-Tarif) bzw dem neuen § 129 EStG wird der „Familienbonus plus“ aufgenommen, der als Absetzbetrag den sich nach dem Tarif ergebenden Steuerbetrag reduziert. Wir werden in den nächsten Tax News ausführlicherer dazu Stellung nehmen.
2) Bei der durch § 10a KStG erstmals in Österreich einzuführenden Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Besteuerung) werden einige Klarstellungen aufgenommen. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Eckpunkte:
- Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen gelten nur dann als Passiveinkünfte, soweit diese bei der beteiligten (österreichischen) Körperschaft steuerpflichtig wären. Damit wird klargestellt, dass beispielsweise Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, die auch bei Veräußerung durch eine österreichische Körperschaft (zB als internationale Schachtelbeteiligungen) steuerneutral wären, keine Passiveinkünfte darstellen.
- Eine der Voraussetzungen für die Hinzurechnung ist, dass die Passiveinkünfte mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. In der Regierungsvorlage wird klargestellt, dass auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.
- Bei der Hinzurechnung wird auf Antrag nicht nur die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft, sondern entsprechend der Regierungsvorlage auch eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
- Die Anwendbarkeit der Neuregelungen wird verschoben. Die Bestimmungen sollen erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine recht umfassende Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vorsieht, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen. Dementsprechend bleibt auch die Verordnung noch abzuwarten (wir werden Sie darüber informieren).
3) Wie berichtet wird die Möglichkeit einer begleitenden Kontrolle („horizontal monitoring“) eingeführt. Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Bei Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein internes Steuerkontrollsystem („Steuer-IKS“ –siehe dazu auch jüngst) in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. In der Regierungsvorlage wird festgehalten, dass das Vorliegen eines Steuer-IKS entweder durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder ein Gutachten eines Steuerberaters dokumentiert werden kann.
4) Bei entsprechender Gefährdungslage wird im Rahmen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes („WiEReG“) wirtschaftlichen Eigentümern ein Antragsrecht eingeräumt, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer nicht gezeigt werden. Dies setzt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers vor, was dann gegeben ist, wenn die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnis-mäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten (zB Betrug, erpresserische Entführung, Nötigung, strafbare Handlungen gegen Leib oder Leben) zu werden.
Weiters werden Auszüge aus dem Register gebührenfrei nach GebG gestellt.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.