Tax News: Regierungsvorlage zum Abänderungsprotokoll DBA Österreich-Russland
Abänderungsprotokoll DBA
Am 11. Juni 2018 wurde die Regierungsvorlage zum Abänderungsprotokoll hinsichtlich des DBA Russland-Österreich veröffentlicht. Insbesondere im Bereich der Dividenden-Quellensteuer und Veräußerungsgewinnbesteuerung soll das Abkommen an das OECD-Musterabkommen angepasst werden.
Entsprechend der veröffentlichen Regierungsvorlage erfolgt durch das Protokoll auch eine Anpassung an den neuen OECD-Standard betreffend steuerlicher Transparenz und Amtshilfebereitschaft.
Die 5 %ige Quellensteuer auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (Art 10) ist künftig bereits bei einer unmittelbaren Beteiligung von 10 % am Kapital anwendbar. Das in der Praxis zu Problemen führende zweite Kriterium des Gegenwerts von mindestens TUSD 100 wird gestrichen.
In Art 13 wird künftig dem Lagestaat ein Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Immobiliengesellschaften eingeräumt, soweit es sich nicht um börsennotierte Anteile handelt (oder die Veräußerung im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgt).
Inkrafttreten
Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander vom Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses Protokolls nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens. Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der Mitteilungen in Kraft und findet in beiden Staaten Anwendung für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt. Frühestens dürfte das Protokoll daher mit 01.01.2019 in Kraft treten.
Geographischer Anwendungsbereich
Zu beachten ist, dass Österreich ausdrücklich unter Verweis auf die Erklärung über den Geltungsbereich von Abkommen zwischen der EU und der Russischen Föderation vom 19. September 2014 darauf verweist, dass das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation dem Gebiet entspricht, das im Einklang mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 68/262 vom 27. März 2014 über die territoriale Unversehrtheit der Ukraine international anerkannt wird. Das Gebiet der Krim ist daher von dem Doppelbesteuerungsabkommen wohl nicht umfasst.