Tax News: Reduzierung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener
Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Ab Juli 2018 kommt es zu einer außertourlichen Anhebung der Entgeltgrenzen, die im Hinblick auf die gestaffelte Reduktion des auf den Dienstnehmer entfallenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Niedrigverdiener maßgeblich sind. Damit wird bei einer größeren Anzahl von Dienstnehmern die Beitragslast verringert.
Für Niedrigverdiener ist im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) eine gestaffelte Verringerung des vom Dienstnehmer zu entrichten-den Arbeitslosenversicherungsbeitrages vorgesehen. Ab 01.07.2018 werden die diesbezüglich maßgeblichen Entgeltgrenzen außertourlich angehoben, sodass ab der Beitragsperiode Juli 2018 folgende Grenzen der monatlichen Beitragsgrundlage für die reduzierten Sätze des Dienstnehmeranteils gelten:
Monatliche Beitragsgrundlage | DN-Beitrag zur AIV | |
bis zu 1.648 € | 0% | (derzeit bis zu 1.381 €) |
über 1.648 € bis 1.798 € | 1% | (derzeit über 1.381 € bis 1.506 €) |
über 1.798 € bis 1.948 € | 2% | (derzeit über 1.506 € bis 1.696 €) |
Ab einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.948,01 ist der volle Dienstnehmeranteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3 % zu entrichten.
Für die Beurteilung, ob bzw in welcher Höhe der Versichertenanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen im jeweiligen monatlichen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Es kann daher dazu kommen, dass bei der gemeinsamen Auszahlung von laufendem Entgelt und Sonderzahlung in einem Kalendermonat unterschiedliche Beitragssätze zur Anwendung gelangen.
Bei den Lehrverhältnissen ist zu unterscheiden:
- Lehrverhältnisse, die vor 2016 begonnen haben, unterliegen nur im letzten Lehrjahr sowie im Falle, dass sie aufgrund ihres Kollektivvertrages einen Anspruch auf Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohns haben, der Arbeitslosenversicherung. Soweit Lehrlinge der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, ergeben sich hinsichtlich der Beitragssätze keine Unterschiede im Vergleich zu den übrigen Dienstnehmern.
- Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, unterliegen generell der Arbeitslosenversicherung, wobei auf den Dienstgeber und auf den Lehrling grundsätzlich jeweils ein Beitrag von 1,2 % der Beitragsgrundlage entfällt. Auch hier sind geringere Dienstnehmerbeiträge für Niedrigverdiener festgelegt, wobei ab Juli 2018 folgende Staffelung der auf den Lehrling entfallenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge gilt:
Monatliche Beitragsgrundlage | DN-Beitrag zur AlV | |
bis zu 1.648 € | 0% | (derzeit bis zu 1.381 €) |
über 1.648 € bis 1.798 € | 1% | (derzeit über 1.381 € bis 1.506 €) |
Ab einem Bruttomonatsentgelt von EUR 1.798,01 hat der Lehrling den vollen Dienstnehmeranteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 1,2 % zu entrichten.