Tax News: Verordnung zur Bewertung des PKW-Sachbezuges für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sowie neues VwGH-Erkenntnis zu den Lohnnebenkosten

PKW-Sachbezug

Nach einer neuen Verordnung des BMF kann der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines durch eine Kapitalgesellschaft einem wesentlich beteiligten Gesellschafter zur Verfügung gestellten PKW nach der Sachbezugswerteverordnung bemessen werden. Alternativ dazu können bei Nachweis des Anteils der Privatnutzung die darauf entfallenden Kosten des Unternehmens angesetzt werden. Dies gilt auch für die Bemessung der Lohnnebenkosten.

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Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2016 wurde gesetzlich festgelegt, dass die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines durch eine Kapitalgesellschaft einem (im Sinne des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG) wesentlich (mehr als 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten KFZ durch Verordnung des BMF bestimmt werden kann. Diese Option wurde nunmehr durch eine ab 2018 geltende Verordnung (BGBl II 70/2018) umgesetzt.

Die Verordnung sieht vor, dass § 4 der Sachbezugswerteverordnung, der die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines firmeneigenen PKW durch Arbeitnehmer regelt, sinngemäß anzuwenden ist. Alternativ dazu kann der geldwerte Vorteil nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden, wenn der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Die angeführte Verordnung ist auch für die Bemessung der Lohnnebenkosten zu beachten. Die Finanzverwaltung ist bisher zwar davon ausgegangen, dass hier im Falle des Ansatzes der tatsächlichen Kosten die der Gesellschaft entstandenen gesamten – auf die betriebliche und nicht betriebliche Nutzung entfallenden – KFZ-Kosten maßgeblich sind. Der VwGH hat im aktuellen Erkenntnis vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003, aber entschieden, dass nur die auf die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges entfallenden Kosten die Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten bilden können.

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