Tax News: VwGH: Beschwerdezinsen nach § 205a BAO auch für den Zeitraum des Revisionsverfahrens beim VwGH zuzuerkennen

Beschwerdezinsen

Der VwGH bestätigte (Erkenntnis vom 20.03.2018, Ro 2017/16/0024), dass Beschwerdezinsen nach § 205a BAO auch für den Zeitraum des Revisionsverfahren bei einer Sachentscheidung des VwGH zustehen.

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Ferdinand Kleemann

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Gemäß § 205a BAO stehen dem Steuerpflichtigen auf Antrag Beschwerdezinsen für bereits entrichtete Abgabenschulden zu, wenn die Abgabenschuld nach erfolgreicher Bescheidbeschwerde herabgesetzt wird und die Höhe der Schuld von der Bekanntgabe des herabsetzenden Bescheides oder Erkenntnisses abhängt.

Im vorliegenden Fall setzte das Finanzamt eine Steuerschuld fest, die von einer AG bekämpft und letztendlich vom VwGH aufgehoben wurde (Erkenntnis vom 24.01.2017, Ro 2016/16/0024). Daraufhin beantragte die AG Beschwerdezinsen nach § 205a BAO für den Zeitraum zwischen Entrichtung der Steuerschuld und Zustellung des VwGH-Erkenntnisses.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Beschwerdezinsen mit der Begründung ab, dass die Höhe der Abgabenschuld nicht von einem „Beschwerdeverfahren“ sondern von einem „Revisionsverfahren“ vor dem VwGH abhing. Der VwGH (20.03.2018, Ro 2017/16/0024) widersprach dieser Ansicht und führte aus, dass Erkenntnisse des VwGH ebenfalls von § 205a BAO erfasst sind. Außerdem entfalte ein Erkenntnis des VwGH in der Sache selbst die gleiche Wirkung wie die Erledigung einer Bescheidbeschwerde durch ein Verwaltungsgericht in einem fortgesetzten Verfahren, für das Beschwerdezinsen zustehen würden. Daher standen der AG für den Zeitraum zwischen Entrichtung der Steuerschuld und Zustellung des VwGH-Erkenntnisses Beschwerdezinsen zu.

In der Literatur werden aufgrund des Erkenntnis auch Folge-Überlegungen für Aussetzungszinsen nach § 212a BAO angestellt (vgl Zorn, RdW 2018, 332f).

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