Verordnung zur Bewertung des PKW-Sachbezuges für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

PKW-Sachbezug

Nach einer neuen Verordnung des BMF kann der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines durch eine Kapitalgesellschaft einem wesentlich beteiligten Gesellschafter zur Verfügung gestellten PKW nach der Sachbezugswerteverordnung bemessen werden. Alternativ dazu können bei Nachweis des Anteils der Privatnutzung die darauf entfallenden Kosten des Unternehmens angesetzt werden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2016 wurde gesetzlich festgelegt, dass die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines durch eine Kapitalgesellschaft einem (im Sinne des § 22 Z 2 2. Teilstrich) wesentlich (mehr als 25 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten KFZ durch Verordnung des BMF bestimmt werden kann. Diese Option wurde nunmehr durch eine ab 2018 geltende Verordnung (BGBl II 70/2018) umgesetzt.

Die Verordnung sieht vor, dass § 4 der Sachbezugswerteverordnung, der die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines firmeneigenen PKW durch Arbeitnehmer regelt, sinngemäß anzuwenden ist. Alternativ dazu kann der geldwerte Vorteil nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden, wenn der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Offen ist, ob die neue, zum EStG ergangene Verordnung auch auf die Bemessung der Lohnnebenkosten durchschlägt. Das BMF ist hier nämlich bisher davon ausgegangen, dass der Vorteil, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer aus der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges erzielt, entweder nach Maßgabe der Sachbezugswerteverordnung oder nach den der Gesellschaft tatsächlich entstandenen gesamten – auf die betriebliche und nicht betriebliche Nutzung entfallenden - KFZ-Kosten auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes zu bemessen ist. Diese Auffassung, die sich auch in der erst Anfang dieses Jahres adaptierten BMF-Information zur Kommunalsteuer findet, wird dem Vernehmen nach im Zuge von gemeinsamen Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) weiterhin vertreten.

Da dieser dem Trennungsprinzip widersprechende Standpunkt mittlerweile auch durch einen Teil der Rechtsprechung widerlegt wurde, ist es nach unserer Auffassung aber jedenfalls vertretbar, die neue Verordnung auch für Zwecke der Lohnnebenkosten heranzuziehen.

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