Tax News: Stock Options – Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber?
Stock Options
Das BFG versagt in seiner Entscheidung vom 08.05.2017, RV 2101353/2016, auf Seiten des Arbeitgebers den Betriebsausgabenabzug für an seine Arbeitnehmer gewährte Aktienbezugsrechte aus der Ausgabe junger Aktien sowie der Übertragung eigener Anteile des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer (vgl. auch Schweinberger, SWK 2018, S. 570ff). Dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin „kein mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundener tatsächlicher Aufwand erwachsen ist“. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Revision beim VwGH eingebracht.
Bisheriger Meinungsstand
Um einen Leistungsanreiz für Führungskräfte und Mitarbeiter zu schaffen, werden von vielen börsennotierten Unternehmen sogenannte Stock-Options-Programme als Teil eines modernen Vergütungssystems eingesetzt. Die Optionsberechtigten erhalten dabei das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Fälligkeitstermin Aktien des Unternehmens oder der Konzernmutter zu einem im Voraus festgelegten Ausübungspreis, der sich idR am Börsenkurs zum Zeitpunkt der Zusage der Stock Options orientiert, zu erwerben.
Während die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils aus den Stock Options auf Seiten der Arbeitnehmer in der Literatur bereits mehrfach diskutiert wurde, ist die steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber noch weitgehend unklar. Insbesondere vor dem Hintergrund der gegenständlichen BFG-Entscheidung ist fraglich, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt der Aufwand aus den Stock-Options-Programmen bei der optionsgewährenden Gesellschaft eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
In seiner Entscheidung BFG 08.05.2017, RV/2101353/2016 (VwGH-Beschwerde ist zu Zahl Ro 2017/15/0037 anhängig) befasste sich der BFG mit einem Stock-Option-Programm, bei welchem an Arbeitnehmer junge Aktien ausgegeben bzw eigene Anteile des Arbeitsgebers an die Arbeitnehmer übertragen wurden. In beiden Fällen wurden den Arbeitnehmern unentgeltliche Bezugsrechte an Aktien des Unternehmens eingeräumt.
Für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit spielt nach herrschender Meinung im Schrifttum die Ausgestaltungsform des Stock-Options-Programms eine wesentliche Rolle. Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Formen:
- Ausgabe junger Aktien nach Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung gem § 159 Abs 2 Z 3 AktG
- Übertragung eigener Anteile des Unternehmens an die Berechtigten gem § 65 Abs 1 Z 4 AktG
- Ausgleich der Differenz aus Ausübungspreis und Aktienkurs mittels Zahlung eines Geldbetrages an die Berechtigten bei Optionsausübung
Ausgabe junger Aktien
Das BFG folgt in der gegenständlichen Entscheidung insoweit der Meinung des BMF (Salzburger Steuerdialog 2009, BMF-010216/0093-VI/6/2009), als es die im Rahmen eines Stock-Options-Programms ausgegebenen Aktienbezugsrechte als steuerlich nicht abzugsfähig erachtet. Das BMF ging bereits im Salzburger Steuerdialog 2009 davon aus, dass unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung die Erfüllung des Stock-Options-Plans mittels Ausgabe junger Aktien wegen des im Ertragsteuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzips als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt. Die Optionseinräumung führt zu keiner Vermögensminderung bei der optionsgewährenden Gesellschaft, sondern bloß zur Verwässerung der Kapitalanteile der Altgesellschafter, die den Aufwand tragen müssen.
Übertragung eigener Anteile
Im Falle der Übertragung eigener Anteile kommt es bei der Optionsausübung zu einem Abgang von Wirtschaftsgütern in Form der eigenen Anteile der optionsgewährenden Gesellschaft und somit zu einem Vermögensabfluss bei der optionsgewährenden Gesellschaft. Folglich kann nach Meinung im Schrifttum von einer steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgabe ausgegangen werden. Eine aufwandswirksame Erfassung der durch die Optionseinräumung entstehenden Aufwendungen sei jedoch erst im Zeitpunkt der Optionsausübung denkbar.
Zahlung eines Geldbetrages
Erhalten die Arbeitnehmern anstelle junger Aktien Bargeld, so profitieren sie vom Anstieg des Aktienkurses des Unternehmens während eines bestimmten Zeitraumes. Da es auf Seiten des Arbeitgebers zu einem Vermögensabfluss kommt, kann wohl von einer steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgabe ausgegangen werden.
Fraglich ist aber, ob die Erfüllung von Stock-Options-Verpflichtungen mittels Barzahlung rückstellungsfähig ist. Der deutsche BFH verneint eine Rückstellungsbildung aufgrund des fehlenden Vergangenheitsbezuges, denn das Optionsrecht wird nicht deshalb gewährt, um in der Vergangenheit erbrachte Arbeitnehmerleistungen abzugelten, sondern vielmehr um einen Leistungsanreiz für die Zukunft zu schaffen.
Auch der VwGH setzt für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten voraus, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass auch die österreichische Rechtsprechung den durch die Optionseinräumung entstehenden Aufwand nicht im optionseinräumenden Jahr, sondern erst im Jahr der Optionsausübung als Betriebsausgabe zulässt. Das BFG musste sich in seiner Entscheidung vom 8.5.2017 mit der steuerlichen Zulässigkeit der Rückstellungsbildung nicht auseinandersetzen. Insofern ist diese Frage noch offen.
Conclusio
Die Erfüllung von Stock-Options-Programmen mittels Ausgabe junger Aktien führt nach der BFG-Rechtsprechung bei der optionsgewährenden Gesellschaft zu steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Bei der Übertragung eigener Anteile des optionsgewährenden Unternehmens dürfte nach Meinung im Schrifttum der Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig sein, jedoch erst im Zeitpunkt der Optionsausübung. Die Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen im Zeitraum zwischen Optionsgewährung und Optionsausübung ist angesichts der BFH-Judikatur mangels Vergangenheitsbezug zweifelhaft.