Tax News: Meldeverpflichtung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis 1. Juni 2018

Wirtschaftliche Eigentümer-Register

Spätestens bis zum 1. Juni 2018 haben österreichische Gesellschaften und andere Rechtsträger die Verpflichtung zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu erfüllen.

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Meldepflichtige Rechtsträger

Gesellschaften und andere Rechtsträger mit Sitz bzw Verwaltung in Österreich sind dazu verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Zu den meldepflichtigen Rechtsträgern zählen insbesondere

  • Personengesellschaften (OG, KG),
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), 
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 
  • diverse Vereine und Sparkassen, 
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE) sowie Europäische Genossenschaften (SCE), 
  • diverse Stiftungen, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen,
  • bzw sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch vorgesehen ist.

Nicht unter die Meldepflichten fallen Einzelunternehmen, eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie nichtrechtsfähige Personengesellschaften (GesBR), Agrargemeinschaften oder Wohnungseigentümergesellschaften sowie idR Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Meldefristen (§§ 5 Abs 1 und 18 WiEReG)

Die erstmalige Meldung in das neue WE-Register ist bis spätestens 1. Juni 2018 zu erstatten.
Die Möglichkeit der Meldung durch berufsmäßige Parteienvertreter ist ab 2. Mai 2018 vorgesehen.

Neue Rechtsträger haben ihre Erst-Meldungen binnen vier Wochen nach der Eintragung in das jeweilige Stammregister (zB Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) vorzunehmen. Änderungs-Meldungen haben binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung von melderelevanten Angaben zu erfolgen.

Automatisches Zwangsstrafenverfahren iSd § 16 WiEReG

Wird der Meldepflicht nicht zeitgerecht entsprochen, erfolgt nach vorangehender Androhung eine automatische, verschuldensunabhängige Verhängung von Zwangsstrafen in Höhe von max je EUR 5.000,-. Zwangsstrafen sind dem meldepflichtigen Rechtsträger anzudrohen und über diesen zu verhängen. Darüber hinaus können Zwangsstrafen auch über die vertretungsbefugten Organe verhängt werden. Gemäß einer Information des BMF wird aufgrund technischer Schwierigkeiten mit dem elektronischen Meldesystem der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafenverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben. Die Abgabe einer erstmaligen Meldung nach dem 1. Juni bis zum 15. August 2018 führt zu keiner finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Frist 1. Juni 2018 für die erstmalige Meldung.

Bei fortgesetzter Nichtmeldung kann für dieselbe Meldeverletzung eine Zwangsstrafe auch mehrfach verhängt werden. Zwangsstrafen werden grundsätzlich solange verhängt, bis der Meldepflicht entsprochen wurde.

Pflichtverstöße iSd § 15 WiEReG

Meldeverstöße, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden, sind gemäß § 15 WiEReG zu bestrafen. Der Strafrahmen beträgt bei Vorsatz bis zu EUR 200.000,-, bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,-. Diese Finanzstrafen richten sich grundsätzlich an die vertretungsbefugten Organe der meldepflichtigen Rechtsträger.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) kann auch die meldepflichtige Gesellschaft selbst bestraft werden.

Ebenso können die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, wenn sie ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 4 WiEReG nicht nachkommen, als Beitragstäter strafrechtlich belangt werden. Gemäß § 4 WiEReG sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet, all jene Informationen und Dokumente, die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, bereitzustellen.

Zusätzliche Informationen zur WiEReG-Meldung

Weiterführende Informationen zur Erstattung von WiEReG-Meldungen, zu Definitionen und Erläuterungen der Arten von wirtschaftlichem Eigentum und zu den gesetzlichen Meldepflichten der unterschiedlichen österreichischen Rechtsträger finden Sie bereits in unserem KPMG Tax Flash 02/2018.

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