Tax News: Begründung einer Betriebsstätte durch Cloud Mining?

Cloud Mining

Kryptowährungen sorgen derzeit für viel Gesprächsstoff und auch aus steuerlicher Sicht ergeben sich einige Spezialfragen. Nun hat sich das österreichische BMF im Rahmen einer EAS Auskunft (Express Antwort Service Nr 3401) über die mögliche Betriebsstättenbegründung einer Schweizer AG, die sich an einem österreichischen Cloud Mining Projekt zum Minen von Kryptowährungen („hosted mining“) beteiligt, geäußert.

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Für den Inhalt verantwortlich

Florian Rosenberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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Hintergrund

Beim Mining geht es im Wesentlichen darum, die Transaktionen der Blockchain zu verifizieren. Die konkrete Leistung besteht darin, eine mathematische Rechenaufgabe (die Errechnung des richtigen Hashwerts) durch Probierverfahren zu lösen. Für diese Validierungs- und Verschlüsselungsleistung erhält der Miner neben Transaktionsgebühren auch neu generierte Einheiten der Kryptowährungen. Um erfolgreich zu minen, ist neben einer speziellen Miningsoftware auch eine entsprechend leistungsfähige Hardware notwendig.

Im Wesentlichen kann zwischen Solo Mining, Pool Mining und Cloud Mining unterschieden werden:

  • Beim Solo Mining versucht der Miner alleine die jeweilige Rechenaufgabe mit seiner eigenen Hard- und Software zu lösen. 
  • Beim Pool Mining registriert sich der Miner bei einem Mining-Pool und stellt seine Rechenleistung dem Pool zur Verfügung. Durch die Bündelung der Rechenleistung soll die Chance erhöht werden, die erforderliche Rechenaufgabe zu lösen. Die Validierungs- und Verschlüsselungsleistung wird dabei nach außen hin nicht von einzelnen Teilnehmern, sondern vom Mining-Pool erbracht. 
  • Beim Cloud Mining wird der komplette Betrieb der Hard- und Software an einen Betreiber ausgelagert. Während der Betreiber für den Kauf und die Verwaltung der Mining Hardware verantwortlich ist, hat der Kunde lediglich eine einmalige oder monatliche Zahlung zu entrichten und bekommt dafür einen Anteil an der geminten Kryptowährung. 

Ob ein Unternehmen durch die Teilnahme an einem Cloud Mining-Projekt in einem anderen Staat steuerpflichtig wird, hängt von der Frage ab, ob in dem anderen Staat eine Betriebsstätte vorliegt.

Im Rahmen des EAS 3401 ging das österreichische BMF nun näher auf die mögliche Betriebsstättenbegründung einer Schweizer AG durch die Beteiligung an einem österreichischen Cloud-Mining-Projekt ein.

Auskunft des BMF zur Betriebsstättenbegründung durch Cloud Mining

Stützt man sich auf die derzeit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Betriebsstättendefinition, so liegt eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA Österreich – Schweiz vor, wenn ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt.

Zur Begründung einer Betriebsstätte bedarf es einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen, wenn damit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die Einrichtungen nicht bloß vermietet werden. Eine Betriebsstätte kann selbst dann vorliegen, wenn kein eigenes Personal vor Ort nötig ist, das den Rechner bedient, oder wenn Ausrüstungen automatisch betrieben werden.

Betreibt die Schweizer AG einen Rechner, um darauf Kryptowährungen zu minen, so ist von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Wenn der Mining-Rechner selbst angeschafft oder gemietet und in eigenen Räumlichkeiten betrieben wird oder wenn für den (angeschafften oder gemieteten) Rechner ein Platz in einem fremden Rechenzentrum angemietet wird („Housing“) hat das Unternehmen die nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über eine feste örtliche Einrichtung, die zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Wie bei jeder anderen örtlichen Anlage oder Einrichtung ist es unerheblich, ob die Hardware im Eigentum steht oder bloß zur Nutzung überlassen worden ist.

Anders verhält es sich hingegen, wenn das Unternehmen lediglich Rechenkapazität bei einem Mining-Unternehmen zukauft, ohne dabei eine bestimmte Hardware oder Infrastruktur zur Verfügung gestellt zu bekommen. Das Vorliegen einer Betriebsstätte wäre in diesem Fall nach Ansicht des BMF zu verneinen, da das Unternehmen dadurch nicht über eine feste Einrichtung verfügt. Diese Form des Minings unterscheidet sich dabei nicht von anderen in der Cloud angebotenen Dienstleistungen. Denn der Nutzer von Cloud-Diensten hat keine Verfügungsmacht über die Rechner, auf denen vom Anbieter die Programme betrieben oder die Daten gespeichert werden.

Fazit

Die Begeisterung rund um Kryptowährungen hat in kürzester Zeit verschiedenartigste Geschäftsmodelle entstehen lassen. Die vorliegende Rechtsmeinung des österreichischen BMF zeigt, dass die steuerrechtliche Beurteilung für das Vorliegen einer Betriebsstätte stets einer einzelfallbezogenen Betrachtung bedarf.
Das EAS zeigt allerdings auch, dass grenzüberschreitendes Mining jedenfalls steuerliche Folgen in mehreren Ländern auslösen kann. Das österreichische BMF hat in Bezug auf Mining bereits klargestellt, dass grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sei. Liegt dazu noch eine Betriebsstätte entsprechend den oben angeführten Abgrenzungskriterien vor, können somit auch Steuerausländer (auch natürliche Personen) in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

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