Tax News: VwGH: Betrieblich veranlasste Strafverteidigungskosten sind uneingeschränkt abzugsfähig
Strafverteidigungskosten
Der VwGH bestätigte, dass die aus einem EU-Kartellverfahren entstandenen Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben sowie die darauf entfallene Vorsteuer abzugsfähig sind, wenn eine betriebliche Veranlassung besteht.
Sachverhalt
In dem vorliegenden Sachverhalt wurde der an einem Kartell teilnehmenden Gesellschaft mit Beschluss der EU Kommission vom 29. Jänner 2014 eine Geldbuße verhängt. Laut der Entscheidung der Kommission habe das Kartell den Zweck verfolgt, die gestiegenen Kosten der hergestellten Produkte an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb unter den Kartellmitgliedern zu vermeiden. Die durch das Kartellverfahren entstandenen Rechts- und Beratungskosten wurden in den Jahren 2010 bis 2013 von der Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die auf den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer abgezogen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die von der Gesellschaft geltend gemachten Rechts- und Beratungskosten nicht anerkannt, woraufhin die Gesellschaft Beschwerde gegen die infolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide erhob. Das Finanzamt begründete die Nicht-Abzugsfähigkeit der Beratungskosten damit, dass diese in direktem Zusammenhang mit der im Jahr 2014 verhängten und nicht abzugsfähigen EU-Kartellbuße stünden. Nach hL teilen die Rechts- und Beratungskosten bei einem Schuldspruch das Schicksal der ertragsteuerlichen Qualifizierung der Geldbuße, sodass eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben ist. Da die Rechts- und Beratungskosten nicht abzugsfähig sind, ist auch die auf den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht abzugsfähig.
Rechtslage
Grundsätzlich gehören Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden und den Organen der Europäischen Union verhängt werden, zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 20 Abs 1 Z 5 EStG und § 12 Abs 1 Z 4 KStG idF des AbgÄG 2011. In den Fällen der EU-Wettbewerbsbußen ist die gesamte Geldbuße, bis auf den ausgewiesenen Abschöpfungsanteil, nicht abzugsfähig. Im Hinblick auf die Strafverteidigungskosten wird die Abzugsfähigkeit (vor dem AbgÄG 2011) im Bereich des EStG verneint, da Verteidigungskosten grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Im Bereich der Körperschaftsteuer konnte der Rechtsprechung vor dem AbgÄG 2011 die generelle Nichtabzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nicht entnommen werden. Seit dem AbgÄG 2011 sind die Verteidigungskosten im Bereich des EStG weiterhin nicht absetzbar, es sei denn, dass die dem Verfahren zugrundeliegende Tat im Rahmen der normalen Betriebsführung erfolgte.
VwGH 22.03.2018, Ro 2017/15/0001, Ro 2017/15/0002
Der VwGH kam wie schon das BFG zum Schluss, dass die erfolgte Tat der Preisabsprache unzweifelhaft durch die beabsichtigte Erzielung von Umsatz- bzw Gewinnmaximierung betrieblich veranlasst ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die Strafe selbst (ohne Abschöpfungsanteil) aufgrund des Pönalcharakters nicht abzugsfähig. Die Nicht-Abzugsfähigkeit der von der EU-Kommission verhängten Geldbußen bewirkt aber nicht automatisch auch eine Nicht-Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Rechts- und Beratungskosten.
Würde die Abzugsfähigkeit versagt, hätte das Abgabengesetz den Charakter einer Strafnorm.
Wie auch bereits im Erkenntnis VwGH 21.04 2016, 2013/15/0182 festgehalten, sind Strafverteidigungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen oder betrieblichen Sphäre erklärbar ist.
Fazit
Vor dem Hintergrund sind daher Strafverteidigungskosten (insbesondere aber nicht nur im Bereich des EU-Kartellrechts) sowie die darauf entfallende Vorsteuer bei betrieblicher Veranlassung abzugsfähig. Weiterhin aufgrund des Pönalcharakters nicht abzugsfähig ist allerdings die verhängte Strafe.