Tax News: Update: Klarstellung bei der Einbringung gemäß Art III UmgrStG eines Betriebsgebäudes ohne Grund und Boden im Jahressteuergesetz 2018

Jahressteuergesetz 2018

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 (in Begutachtung) wurde hinsichtlich der Einbringung gem Art III UmgrStG eines Betriebsgebäudes mit Zurückbehaltung des Grund und Bodens eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eingearbeitet.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

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KPMG Austria

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Hintergrund

Wie bereits in unseren Tax News berichtet (Tax News 11/2017 und Update 03/2018) ist nach Ansicht des VwGH (01.06.2017, Ro 2015/15/0034), entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung, die Einbringung eines Betriebsgebäudes ohne Grund und Boden mittels Baurecht (im Rahmen einer Einbringung gem Art III UmgrStG) die Grundbucheintragung des Baurechts bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages erforderlich. Dies führte zu erheblicher Unsicherheit in der Rechtsanwendung, woraufhin die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) in einem Schreiben an das BMF anregte, den Umgang mit der Einräumung eines Baurechts legistisch zu regeln.

Mit dem am 9.4.2018 veröffentlichten Jahressteuergesetz 2018 (in Begutachtung) wird nun eine Ergänzung zu § 16 Abs 5 vorgeschlagen, die im Hinblick auf obiges VwGH-Erkenntnis eine Klarstel-lung enthält. Demnach gelte die Übertragung des Gebäudes als im Zuge der Einbringung verwirklicht, wenn die Eintragung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum erfolgt und Baurechtsvertrag und Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen. In Praxis ist dabei naturgemäß zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum erfolgen muss und daher eine Umsetzung der Einbringung deutlich vor Ende der Rückwirkungsfrist erforderlich ist.Vorgeschlagen wird die Anwendung dieser Ergänzung auf Umgrün-dungen, die nach dem 31.7.2018 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Bis dahin sollten keine Bedenken gegen die vom Fachsenat für Steuerrecht vorgeschlagene Lösung mittels einer Kombination aus auflösender und aufschiebender Bedingung (vgl unser Tax News Update 03/2018) bestehen. 

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