Tax News: Neues Formular (ZS-BB1) zur Beantragung eines Befreiungsbescheids bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitskräfteüberlassung
Für Arbeitskräfte, die vom Ausland nach Österreich überlassen werden, muss der Beschäftiger grundsätzlich eine Abzugsteuer iHv 20% einbehalten. Dieser Quellensteuerabzug kann dadurch vermieden werden, dass der ausländische Überlasser dem Beschäftiger einen gültigen Befreiungsbescheid vorweist. Bis dato musste dazu ein formloser Antrag beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingereicht werden. Nun hat das BMF ein neues standardisiertes Antragsformular „ZS-BB1“ veröffentlicht, um die Direktentlastung (Entlastung an der Quelle) bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zu vereinfachen.
Hintergrund
Werden von einem ausländischen Unternehmen Arbeitskräfte nach Österreich (dh zur Arbeitsausübung im Inland) überlassen, unterliegt das ausländische Unternehmen (Überlasser, Gesteller, Verleiher) gem § 98 Abs 1 Z 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Daher ist gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG grundsätzlich eine Abzugsteuer iHv 20% der Gestellungsvergütung durch den Beschäftiger (Entleiher, Gestellungsnehmer) einzubehalten und an die Finanz abzuführen. Diese Abzugsteuer konnte bis dato gem § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung („DBA-EVO“) im Wege einer Direktentlastung vermieden werden, indem ein formloser Antrag zur Ausstellung eines sogenannten „Befreiungsbescheids“ gestellt wurde. Dazu musste sichergestellt sein, dass es sich um keine Umgehungsgestaltung handelt und dass das ausländische Überlassungsunternehmen oder der Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Inland wahrnimmt. Wurde der Antrag nicht gestellt bzw genehmigt, musste der ausländische Überlasser eine Rückerstattung der einbehaltenen Abzugsteuer beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart („FA BEO“) beantragen.
Zielsetzung der neuen Antragstellung mittels Formular
Die formlose Antragstellung führte in der Praxis häufig dazu, dass die Finanzverwaltung aufgrund fehlender Informationen Rückfragen stellen musste, um an die benötigten Informationen zu kommen, was vielfach zu erheblichen Verzögerungen führte. Das neue Antragsformular „ZS-BB1“ sollte genau diesen Problemstellungen entgegenwirken und das BMF erhofft sich zusätzlich eine deutliche Vereinfachung der Abwicklung. Die Antragstellung erfolgt nach wie vor durch den ausländischen Überlasser beim FA BEO. Der Befreiungsbescheid wird sodann an den ausländi-schen Überlasser und - soweit dies im Formular ZS-BB1 ausdrücklich beantragt wird - an den Beschäftiger übermittelt. Werden mehrere Arbeitnehmer nach Österreich überlassen, können die diesbezüglich erforderlichen Daten jeweils im Beiblatt „ZS-BB1a“ erfasst werden. Zu beachten ist, dass der überlassene Mitarbeiter bereits bei der Antragstellung eine österreichische Steuernummer bei einem Finanzamt besitzen muss. An dieses Finanzamt müssen sodann die Lohnsteuerbeträge abgeführt werden.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt werden die Anträge durch das neue Antragsformular „ZS-BB1“ voraussichtlich sehr zeitnah entschieden werden (maximal 5 Tage, im Idealfall 1 Tag). Ein nach positiver Entscheidung ergangener Befreiungsbescheid ist für 6 Monate gültig.
Bedeutung für die Praxis
Das neue Formular ist für alle Befreiungsanträge im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zu verwenden. Grundsätzlich ist eine solche Standardisierung durchaus positiv zu sehen, insbesondere angesichts der zu erwartenden Verfahrensbeschleunigung. Auf der anderen Seite ist jedoch mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Denn einerseits ist pro (zusätzlichem) Arbeitnehmer eine Beilage ZS-BB1a auszufüllen, andererseits ist pro Beschäftigter ein separater Antrag zu stellen.
In der Praxis wird überdies zu berücksichtigen sein, dass der neue Standardantrag nach wie vor durch einige Besonderheiten des internationalen Steuerrechts ergänzt wird. So kann etwa die konzerninterne Überlassung von Angestellten gem § 5 Abs 1 Z 4 DBA-EVO - unter Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen, jedoch ohne Befreiungsbescheid - direkt entlastet werden. Außerdem bleiben ausländische Überlasser mit inländischer Betriebsstätte bzw Zweigniederlassung unter Umständen generell (dh ohne Befreiungsbescheid) vom Steuerabzug verschont (vgl Rz 8029 EStR 2000 bzw EuGH 19.6.2014, C-53/13, Strojírny Prostějov a.s., und C-80/13, ACO Industries Tábor s.r.o.). Die Besonderheit im Verhältnis zu Deutschland (Art 15 Abs 3 des Doppelbesteuerungsabkommens) wurde hingegen direkt in Punkt 7. des neuen Formulars „ZS-BB1“ eingearbeitet.