Tax News: VwGH zu Verlusten aus Fremdwährungskrediten
Fremdwährungskredite
Mit Erkenntnis vom 18.12.2017 Ro 2016/15/0026 hat der VwGH zu Verlusten aus der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten zwar als negative Wirtschaftsgüter, nicht aber als Finanzvermögen einzustufen. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung von Gewinnen oder Verlusten aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger (natürliche Person) hat einen unstrittig zum Betriebsvermögen gehörenden Fremdwährungskredit im Jahr 2013 konvertiert und dabei einen Verlust erlitten. Das Finanzamt und nachfolgend das BFG haben den Kursverlust als Verlust aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG behandelt und daher nur gemäß der Bestimmung des § 6 Z 2 lit c EStG gekürzt mit den sonstigen betrieblichen Einkünften verrechnet.
Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene ordentliche Revision zum VwGH war erfolgreich und der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang folgende Feststellungen getroffen, die über den Anlassfall hinaus Wirkungen entfalten.
Zunächst wurde klargestellt, dass Verbindlichkeiten als negative Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Damit wird die Rechtsprechung zu den Konvertierungsverlusten (VwGH 27.08.2008, 2008/15/0127) verfestigt.
In Bezug auf die Definition von Finanzvermögen im Sinne des § 27 EStG nach der umfassenden Reform der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 hat der Gerichtshof erstmals Stellung genommen. Nach der gesetzlichen Bestimmung unterliegen Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind, als Finanzvermögen den Regelungen des § 27 EStG, dh die Veräußerung, Einlösung oder sonstige Abschichtung gilt als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nach § 27 Abs 3 EStG. Nach dem vorliegenden Erkenntnis ist bei der Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als Finanzvermögen einschränkend zum Gesetzeswortlaut davon auszugehen, dass nur der Steuerpflichtige, dem das Wirtschaftsgut zugeordnet ist, aus diesem Wirtschaftsgut Erträge im obigen Sinn erzielt. Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass bei der Einstufung des Wirtschaftsgutes auf den Schuldner der Fremdwährungsverbindlichkeit als „Inhaber“ dieses negativen Wirtschaftsgutes abzustellen ist. Dazu hat der Gerichtshof festgehalten, dass eine Fremdwährungsverbindlichkeit nicht geeignet ist, derartige Erträge zu produzieren. Vielmehr stellen die zu bezahlenden Zinsen entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder steuerlich unbeachtliche Aufwendungen für die Lebensführung dar. Ein Abstellen auf den Kreditgeber hilft bei der Qualifikation nicht weiter, da dieser zwar Zinsen als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erhält, diese jedoch aus dem von der Verbindlichkeit zu trennenden positiven Wirtschaftsgut Fremdwährungsforderung stammen.
Wenn der Fremdwährungskredit nicht als Finanzvermögen zu qualifizieren ist, kann ein Verlust aus der Konvertierung eines betrieblichen Fremdwährungskredites auch nicht der ausschließlich auf Finanzvermögen anzuwendenden Verlustverrechnungsbeschränkung des § 6 Z 2 lit c EStG auf derzeit 55 % (für das streitgegenständliche Jahr wegen des niedrigeren KESt-Satzes aber noch 50 %) unterliegen sondern ist in voller Höhe den sonstigen betrieblichen Einkünften gegenüberzustellen.
Ausblick
Die getroffenen Aussagen sind jedenfalls einer verallgemeinernden Interpretation zugänglich und betreffen auch den Privatbereich.
Die Anwendung der Besteuerungsregeln des § 27 EStG ausschließlich auf Finanzvermögen und nicht auf Finanzschulden hat auch auf den außerbetrieblichen Bereich Konsequenzen. Im Privatvermögen fallen entsprechende Gewinne oder Verluste (wenn überhaupt) unter die Spekulationsgewinnbesteuerung nach § 31 EStG und sind daher nur binnen Jahresfrist steuerrelevant.
Die Qualifikation eines Wirtschaftsgutes hat ausschließlich aus der Perspektive des Steuerpflichtigen zu erfolgen, dem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzuordnen ist.