Tax News Stiftung einer Liegenschaft: Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr
Stiftung einer Liegenschaft
Für die Grundbuchseintragungsgebühr kommt für bestimmte Transaktionen eine reduzierte Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Der VwGH hat kürzlich bestätigt, dass für die Stiftung einer Liegenschaft an eine Privatstiftung keine dieser Begünstigungen anwendbar ist.
Grundsätzlich unterliegen Einverleibungen zum Erwerb des Eigentums an einer Liegenschaft einer Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1,1 %, welche vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes berechnet wird. Der Wert dieses Rechtes wird dabei üblicherweise durch den Preis bestimmt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). § 26a Gerichtsgebührengesetz („GGG“) sieht jedoch für Übertragungen zwischen bestimmten nahen Angehörigen, sowie für Übertragungen aufgrund von Umgründungen oder aufgrund eines Erwerbs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter eine Begünstigung vor. In diesen Fällen unterliegt der 1,1 %igen Eintragungsgebühr nur der dreifache Einheitswert, maximal 30 % des Verkehrswertes.
1. VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0019
Im gegenständlichen Sachverhalt beantragte eine Privatstiftung für die Einverleibung des Eigentumsrechts an einem Grundstück die Gerichtsgebühr nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG (Erwerbsvorgang zwischen Gesellschaft und ihrem Gesellschafter) festzusetzen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des VwGH ist allerdings die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht zulässig, da die betreffende Bestimmung ausdrücklich auf die Übertragung in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (bzw auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungsmaßnahmen) abstellt. Auch ist eine Privatstiftung vom Begriff einer „Gesellschaft“ nicht umfasst. Privatstiftungen sind keine geregelte Gesellschaftsform, sondern eine reine Vermögensmasse iSd § 1 Privatstiftungsgesetz.
Der VwGH verneinte auch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke und sieht keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG auch Privatstiftungen begünstigen wollte. Darüber hinaus weist der VwGH auch darauf hin, dass bei sachlicher Rechtfertigung eine Begünstigung einzelner Transaktionen bzw Erwerbsarten grundsätzlich auch verfassungsrechtlich zulässig ist.
2. Bemessungsgrundlagen/Steuersatz Grunderwerbsteuer/Eintragungsgebühr
Für die Praxis ist auch weiterhin zu beachten, dass Liegenschaftstransaktionen in der Grunderwerbsteuer bzw für Zwecke der Grundbuchseintragungsgebühr (nicht nur bei Transaktionen mit Stiftungen) unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen unterlie-gen können. Beispielsweise sieht für unentgeltliche Vorgänge bzw Umgründungsvorgänge das Grunderwerbsteuerrecht als Bemessungsgrundlage den Grundstückswert iSd § 4 GrEStG vor, während für die Grundbuchseintragungsgebühr gemäß § 26a GGG (bei Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung) der dreifache Einheitswert bzw 30 % des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage gilt.
3. Stiftung einer Liegenschaft
Das Erkenntnis des VwGH ist wenig überraschend. Die Stiftung einer Liegenschaft an eine Privatstiftung gilt grunderwerbsteuerrechtlich als unentgeltlicher Vorgang, dh als Bemessungsgrundlage gilt der Grundstückswert iSd § 4 GrEStG. Hinsichtlich des Steuersatzes ist zwar grundsätzlich der (begünstigte) Stufentarif anwendbar, jedoch ist in diesen Fällen das Stiftungseingangssteueräquivalent (2,5 % des Grundstückswertes) zusätzlich zu beachten.
Hinsichtlich der Eintragungsgebühr (1,1 %) gilt der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage.