Tax News: Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software
Überlassung von Software
Das österreichische Einkommensteuergesetz sieht in § 98 Abs 1 Z 6 eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Überlassung bzw der Verwertung von Rechten iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG vor, sofern diese Rechte in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden. Diese Einkünfte unterliegen in der Folge gem § 99 Abs 1 Z 3 EStG der Verpflichtung zum Steuerabzug durch den inländischen Leistungsempfänger. Schließen österreichische Unternehmen mit ausländischen – in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtigen – Softwareanbietern Lizenzverträge über die Nutzung von Software ab, so stellt sich aus innerstaatlicher Sicht die Frage, ob die hierfür geleisteten Lizenzzahlungen innerstaatlich unter die Abzugssteuerpflicht des § 99 Abs 1 Z 3 EStG fallen.
Rechtsauffassung des österreichischen BMF in EAS-Auskunft 3393
In der jüngst veröffentlichten EAS 3393 wurde vom BMF zum Steuerabzug beim grenzüberschreitenden Software-Erwerb Stellung genommen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt zahlte eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Serbien ansässige Gesellschaft Entgelte für die Benutzung einer Customer-Relationship-Management Software im Bankenbereich. Dabei beschränkte sich die Benutzung explizit auf die bloße bestimmungsgemäße Verwendung der Software im Unternehmen, sodass der österreichischen Gesellschaft keine darüber hinausgehende urheberrechtliche Verwendungsmöglichkeit (zB Recht auf Vervielfältigung oder Modifikation) eingeräumt wurde. Entgegen der in den EStR 2000 Rz 8000 dargelegten Auffassung, wonach vom österreichi-schen Vergütungsschuldner lediglich in jenen Fällen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, in denen diesem ein Werknutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt wird, die Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu nutzen (zB Recht auf Vervielfältigung oder Modifikation), vertritt das BMF in der EAS 3393 die Ansicht, dass bereits die „bloße bestimmungsgemäße Verwendung der Software“ im Unternehmen des Vergütungsschuldners ohne gleichzeitige Einräumung der genannten Verwertungsrechte eine Abzugssteuerpflicht nach § 99 Abs 1 Z 3 EStG für den inländischen Vergütungsschuldner nach sich zieht.
Die in der EAS-Auskunft dargelegte Rechtsauffassung überrascht insofern als dem inländischen Vergütungsschuldner beim bloßen bestimmungsgemäßen, innerbetrieblichen Gebrauch einer Software eben gerade keine dem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs 1 Z 3 EStG bzw den EStR nach für die Abzugssteuerpflicht erforderliche urheberrechtliche Verwendungsmöglichkeit eingeräumt wird, die eine wirtschaftliche Weiterverwertung (außerhalb des Unternehmens / Konzerns) ermöglichen würde. Dies deshalb, da in der bloßen Eigennutzung einer Software keine für den Steuerabzug erforderliche Überlassung bzw Verwertung von Rechten zu erblicken ist, sondern es sich hierbei vielmehr um einen nicht abzugssteuerpflichtigen Erwerb eines Produktes bzw einer Dienstleistung handelt.
Auch die vom deutschen BMF in einem jüngst veröffentlichten Schreiben (BMF-Schreiben vom 27.10.2017) zur beschränkten Steuerpflicht und zum Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken dargelegte Rechtsauffassung deckt sich weitestgehend mit den EStR 2000 Rz 8000 enthaltenen Aussagen zur Nutzung von (Standard-)Software. Demnach soll auch nach Ansicht des deutschen BMF die für den Steuerabzug maßgebliche Überlassung bzw Verwertung von Rechten nur dann gegeben sein, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitung-, Verarbeitung- oder Veröffentlichungsrechte) eingeräumt werden. Ermöglichen die dem Nutzer eingeräumten vertraglichen Nutzungsrechte diesem jedoch lediglich den bestimmungsgemäßen, eigenbetrieblichen Gebrauch der Software, so werden diesem keine umfassenden Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt, weshalb hierfür geleistete Zahlungen jedenfalls nicht dem Steuerabzug unterliegen.
Die vom BMF in EAS 3393 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung steht somit in klarem Widerspruch zur in den EStR 2000 Rz 8000 bzw der vom deutschen BMF dargelegten Ansicht, da sowohl die österreichischen EStR als auch das deutsche BMF im Ergebnis davon ausgehen, dass eine Steuerabzugspflicht iZm der Überlassung von Software nur dann gegeben ist, wenn dem inländischen Unternehmen im Rahmen des Nutzungsvertrages umfassende Nutzungs-/Verwertungsrechte (zB Recht auf Vervielfältigung oder Modifikation) eingeräumt werden.
Bedeutung für die Praxis
Vor diesem Hintergrund stellt sich aus Praxissicht die Frage, wie die in EAS 3393 dargelegte Rechtsauffassung des österreichischen BMF einzuordnen ist bzw welche Konsequenzen hiermit für österreichische Unternehmen verbunden sind, die Software-Nutzungsverträge mit ausländischen Unternehmen abschließen bzw abgeschlossen haben. Das BMF geht offenbar ohne weiters davon aus, dass im vorliegenden Fall der DBA-rechtliche Besteuerungsanspruch innerstaatlich durch Vornahme einer Abzugsbesteuerung zu realisieren ist.
Insoweit trägt die gegenständliche EAS-Auskunft weniger zu einer Klarstellung bei, sondern wirft vielmehr die Frage auf, in welchen Fällen der Softwarenutzung aus Sicht des (inländischen) Vergütungsschuldners nach innerstaatlichem Recht eine Steuerabzugsverpflichtung und somit ein potentielles Haftungsrisiko besteht. Ein derartiges Risiko besteht insbesondere für jene österreichischen Unternehmen, die auf die EStR 2000 Rz 8000 vertrauen und infolgedessen bei Zahlungen an ausländische Softwareanbieter für die bloße bestimmungsgemäße Verwendung einer Software von einem Steuerabzug absehen ohne sich das für eine abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung erforderliche ZS-QU-Formular einzuholen (DBA-rechtlich fallen Vergütungen für die bloße eigenbetriebliche Nutzung einer Software idR nicht unter den Lizenzgebührenbegriff sondern unter Art 7 Unternehmensgewinne, weshalb kein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat besteht, sofern keine Betriebsstätte vorliegt).
Die in der EAS-Auskunft dargelegte weite Auslegung der Steuerabzugspflicht bei grenzüberschreitenden Softwareüberlassungen könnte österreichischen Betriebsprüfern somit zusätzliche Munition mit auf den Weg geben, in vergleichbaren Fällen die Abzugsteuer auf Ebene des inländischen Vergütungsschuldners im Haftungswege vorzuschreiben. Aufgrund der nicht vollends konsistenten Aussagen des österreichischen BMF könnte es sich in Zweifelsfällen empfehlen, eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Softwareanbieters auf dem hierfür vorgesehen ZS-QU-Formular einzuholen oder einen Steuerabzug vorzunehmen und den ausländischen Einkünfteempfänger auf den Rückerstattungsweg zu verweisen um ein allenfalls bestehendes Haftungsrisiko von vornherein auszuschließen.