Tax News: Nichtanerkennung der Drittanstellung von Geschäftsführern im Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht

Nach Ansicht des VwGH liegt bei Arbeitnehmern, die einem anderen Unternehmen zur Wahrnehmung der Geschäftsführung überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen vor. Dadurch kann es zu Mehrfachversicherungen kommen, bei denen jeder Dienstgeber die ASVG-Beiträge jeweils gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu bemessen hat. Wird diese insgesamt überschritten, ist für Dienstgeber eine Rückerstattung solcher Beiträge nicht möglich. Da diesen Dienstgeberbeiträgen keine Leistungen an den Versicherten gegenüberstehen, führt die angeführte Rechtsprechung nicht nur zu einem größeren Verwaltungsaufwand, sondern auch zu einer neuen Abgabenbelastung. Eine rasche Gesetzesänderung wäre wünschenswert.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Der VwGH hat mit 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, zum Sozialversicherungsrecht entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung einem anderen Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen anzunehmen ist. Dies wird damit begründet, dass das Beschäftigerunternehmen durch den Bestellungsakt zum Geschäftsführer aufgrund eigener Rechtsbeziehung einen Anspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann.

Diese Beurteilung steht nicht nur im Widerspruch dazu, dass für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach der ständigen Judikatur nicht die Organstellung, sondern allein die schuldrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist. Sie ist auch deshalb unverständlich, weil die Drittanstellung von Geschäftsführern, wie sie insbesondere im Konzernverbund üblich ist, sowohl zivil- bzw arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich unstrittig anerkannt wird.

Die uneingeschränkte Umsetzung der Judikatur würde einerseits zu einem wesentlichen verwaltungstechnischen Mehraufwand (Ermittlung des fiktiven anteiligen Entgelts für die jeweilige Geschäftsführertätigkeit, Registrierung im Fall von ausländischen Beschäftigerunternehmen in Österreich, Mehrfachanmeldungen, getrennte Beitragsabfuhr, Rückerstattungsanträge für Dienstnehmerbeiträge bei der GKK) führen. Andererseits würden für die Unternehmen – wie folgendes Beispiel zeigt – zusätzliche Sozialversi-cherungsbeiträge, denen keine Versicherungsleistungen gegenüberstehen, anfallen:

  • Ein Dienstnehmer ist beim Konzernunternehmen A angestellt und übt im Rahmen dieses Dienstverhältnisses je zur Hälfte die Geschäftsführung bei diesem Unternehmen und beim Tochterunternehmen B aus. Nach dem Anstellungsvertrag mit dem Unternehmen A erhält er dafür ein Monatsentgelt von 12 TEUR.
  • Nach der bisherigen Verwaltungspraxis meldet das Konzernunternehmen A den Dienstnehmer bei der GKK an und führt von der Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) ASVG-Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge ab.
  • Nach der angeführten Rechtsprechung müssten beide Konzernunternehmen den Dienstnehmer bei der GKK anmelden und jeweils gesondert von der HBGl ASVG-Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge abführen.

    Der Dienstnehmer kann in der Folge zwar bei der GKK beantragen, dass ihm die Dienstnehmerbeiträge, die auf die Überschreitung der HBGl entfallen, rückerstattet werden. Für die Dienstgeber besteht eine solche Möglichkeit aber nicht.

    Im konkreten Fall ergibt sich daher für die Unternehmen eine Mehrbelastung an ASVG-Dienstgeberbeiträgen vom Überschreitungsbetrag im Ausmaß von EUR 15.376 pa (= 5.130 x 12 x 21,48 % + 5.130 x 2 x 20,98 %), der keinerlei Versicherungsleistungen für den Dienstnehmer gegenüberstehen!

    Diese Mehrbelastung an Abgaben fällt naturgemäß umso höher aus, je mehr Organfunktionen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Konzerns wahrnimmt. 

Eine Reparatur dieser unbefriedigenden Rechtssituation, die in mehrfacher Hinsicht den Zielen des neuen Regierungsprogramms widerspricht, ist nur durch eine rasche Gesetzesänderung möglich. Wir werden dazu unsere Expertise bestmöglich einbringen.

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