Tax News: Neues zur Wegzugsbesteuerung Einlage von Beteiligungen in ausländische Betriebsstätten kann Wegzugsbesteuerung auslösen

Wegzugsbesteuerung

Im Erkenntnis vom 18.10.2017, Ro 2016/13/0014 hat der VwGH über den Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts aufgrund der Einlage einer Beteiligung in eine ausländische Betriebsstätte (Personengesellschaft) entschieden. Auch bei rechtlicher Übertragung einer Beteiligung an eine ausländische Betriebsstätte richtet sich die steuerliche Zurechnung des Vermögens für DBA-Zwecke nach den Grundsätzen des AOA (dh insbesondere keine Zurechnung zum ausländischen Betriebsvermögen ohne funktionalen Zusammenhang).

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Sachverhalt

Der Beschwerdeführende und seine Ehefrau waren zu je 50 % an einer österreichischen GmbH beteiligt, und brachten diese Anteile in eine slowakische Gesellschaft ein, die nach österreichischem Recht einer GmbH & Co KG entsprach. Die Beteiligung wurde in die Bücher der GmbH & Co KG (als gewillkürtes Betriebsvermögen) aufgenommen.

Streitgegenständlich war die Frage, ob die Einlage der Anteile einen Umstand bewirkten, der zum Verlust des österreichischen Steuerrechts führen könnte.

Entscheidung des VwGH

Für das Höchstgericht war die Frage der Zurechnung der Beteiligung nach den Grundsätzen der Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend. Unstrittig war, dass die slowakische Personengesellschaft eine (operative) Betriebsstätte iSd DBA darstellte.

Die für solche Zurechnungen entwickelten funktionalen und zum Teil fiktiven Maßstäbe (siehe VwGH 20.10.2009, 2006/13/0116 und VwGH 04.09.2014, 2012/15/0226) wären dahingehend zu berücksichtigen, dass bei mehreren Betriebsstätten eines Unternehmens nicht an reale Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und zum Stammhaus angeknüpft werden könne. Nach dem Zusammenhang der Abkommensbestimmungen (vgl Art 3 Abs 2 DBA-Slowakei) wären funktionale Zurechnungskriterien aber auch von Bedeutung, wenn inländische Mitunternehmer nur eine (ausländische) Betriebsstätte hätten.

Maßgeblich sei dafür der sachliche Zusammenhang zwischen Art 7 Abs 1 und 2 DBA-Slowakei (Unternehmensgewinne), Art 13 Abs 2 DBA-Slowakei (Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens) und systematisch - bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - auch Art 10 Abs 4 DBA-Slowakei, wonach nur die "tatsächliche" Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte eine Besteuerung der Dividenden nach Art 7 ermögliche. Das Abkommen regle das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne parallel zur Verteilung der Besteuerungsrechte für die laufenden Einkünfte, woran das Fehlen des Wortes "tatsächlich" in Art 7 und Art 13 nichts ändere. Die "tatsächliche" Zugehörigkeit der Beteiligung sei auch Voraussetzung für eine Zuordnung des Veräußerungserlöses zur Betriebsstätte.

Daher könne es nicht genügen, wenn die Beteiligung in den Büchern der nur in der Slowakischen Republik betrieblich tätigen Gesellschaft als deren Vermögen aufscheine, und zwar auch dann nicht, wenn dies - bei der abkommensrechtlich gebotenen Betrach-tung aus österreichischer Sicht - nicht auf freier Entscheidung, sondern wie vom Mitbeteiligten vorgebracht auf unternehmensrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz beruhe. An einem funktionalen Zusammenhang, auf den sich die Annahme der tatsächlichen Zugehörigkeit gründen ließe, könne es auch fehlen, wenn in diesem Sinn "notwendiges" Betriebsvermögen vorliege.

An dieser Würdigung könnte auch die Anordnung des österreichischen Gesetzgebers, wonach alle Einkünfte einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte gelten, zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Fiktion schlage auch nicht über Art 3 Abs 2 des Abkommens auf das Abkommensrecht durch.

Auswirkungen der Rechtsprechung

Die vom VwGH unter Rückgriff auf den AOA festgehaltenen abkommensrechtlichen Grundsätze sind – auch wenn zu einer bereits überholten Rechtslage ergangen – nach wie vor gültig und sollten insbesondere bei grenzüberschreitenden Umgründungen bedacht werden.

So kontaktieren Sie uns