Tax News: EuGH zum Vorsteuerabzug bei fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit an der vom Rechnungsaussteller angegebenen Adresse - EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Geissel und Butin“

Vorsteuerabzug

Der EuGH hat sich im Urteil vom 15.11.2017, Geissel C-374/16 u.C-375/16, mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn der Rechnungsaussteller auf der Rechnung eine Adresse angibt, an der er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der EuGH führte mit Verweis auf die Urteile Senatex und Barlis aus, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund des Fehlens formeller Voraussetzungen versagt werden darf. Für das Recht auf Vorsteuerabzug ist es nach Ansicht des EuGH nicht erforderlich, dass an der angegebenen Adresse auch die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Die Entscheidung des EuGH erging in Zusammenhang mit zwei Fällen. Bei beiden wurde der Vorsteuerabzug aus dem Grund versagt, dass unter der vom Rechnungsaussteller angegebenen Adresse nicht die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. In beiden Fällen handelte es sich um sog Briefkastenadressen, dh eine postalische Erreichbarkeit.

Der EuGH hatte die Fragen zu klären, ob es tatsächlich erforderlich ist, dass es sich bei der angegebenen Adresse um jene handelt, an der die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sofern der EuGH zu dem Entschluss kommen würde, diese Frage zu bejahen, war zudem die Frage zu beantworten, ob sich der Steuerpflichtige auf den guten Glauben hinsichtlich der formellen Richtigkeit der Rechnung berufen kann.

Grundsätzlich legt Art 226 Z 5 der MwStSyst-RL Anforderungen der Angaben einer Rechnung abschließend fest. Zudem ist es gem Art 273 MwStSyst-RL den Mitgliedstaaten ermöglicht, weitere Verpflichtungen zur Sicherstellung der Mehrwertsteuer festzulegen. Diese Verpflichtungen dürfen aber nicht in einer Erweiterung der Rechnungsmerkmale des Art 226 MwStSystRL bestehen. Mitgliedstaaten dürfen somit das Recht auf Vorsteuerabzug nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die in Art 226 MwStSyst nicht ausdrücklich geregelt sind. Gem Art 226 Pkt 5 muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift enthalten. Jedoch sieht der EuGH hierbei nicht die Voraussetzung, dass unter dieser Anschrift auch die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Unter dem Begriff „ Anschrift“ kann nach Ansicht des EuGH jede Adresse verstanden werden, unter der die Person erreichbar ist, somit auch eine Briefkastenadresse.

Unter Verweis auf das Urteil Senatex (C 518/14) stellt der EuGH fest, dass eine Rechnung lediglich eine formelle Bedingung des Vorsteuerabzugs sei und keine materielle. Die Modalitäten bei der Angabe der Anschrift seien für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich.

Grundsätzlich dient die Rechnung und somit die Anschrift und der UID-Nummer dazu, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer herzustellen. Darüber hinaus soll es der Finanzverwaltung mit der Angabe der Anschrift und der UID-Nummer die Prüfung ermöglicht werden, ob der Steuerbetrag erklärt und entrichtet wurde. Die wesentliche Informationsquelle für diese Prüfung stellt nach Ansicht des EuGH jedoch die UID-Nummer und nicht die Anschrift dar. Wird die wirtschaftliche Tätigkeit nicht an der angegeben Adresse ausgeführt, kann es nach Ansicht des EuGH nicht ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Tätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt wird. Die Regelungen des Vorsteuerabzugs sollen den Steuerpflichtigen von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten und entrichteten Mehrwertsteuer entlasten. Nach Ansicht des EuGH ist es zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich, dass die angegebene Anschrift jener entspricht, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Aus diesen Gründen kam der EuGH zu dem Entschluss, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aus dem Grund versagt werden kann, dass unter der vom Rechnungsaussteller angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Aufgrund dieser Antwort, wurde die weitere Frage bezüglich der Berufung auf den guten Glauben vom EuGH nicht mehr beantwortet.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH ist praxisnah und inhaltlich überzeugend zugleich. Der EuGH setzt die Linie fort in der Abkehr von formellen Kriterien und einer Stärkung des materiellen Rechts.

Es ist verbreitete Praxis, dass Unternehmen mit Postfachadressen, Großkundenadressen etc auftreten und dass diese Adressen auch als Anschriften auf Rechnungen verwendet werden. Auf Basis des Urteils des EuGH kann diese Praxis fortbestehen.

Zudem ist mit zunehmender Bedeutung des digitalen Bereichs eine Entmaterialisierung vieler geschäftlicher Aktivitäten zu erblicken. Den Ort der wirtschaft-lichen Tätigkeit genau zu bestimmen, dürfte in vielen Fällen nicht so leicht möglich sein und wird bei der Rechnungstellung künftig auch entbehrlich werden.

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