Tax News: Keine unterschiedlichen Steuersätze bei einheitlicher Leistung
Steuersätze
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.01.2018, Stadion Amsterdam CV entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann. Eine Aufteilung, sodass sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden, ist nicht zulässig. Danach sind die im nationalen Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote unionsrechtlich auf deren Zulässigkeit zu prüfen. Betroffen sind zB die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück, Grundstücksüberlassung mit Betriebsvorrichtungen an Unternehmer.
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob eine einheitliche Leistung aus mehreren Bestandteilen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen kann.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb das Fußballstadion „Amsterdam Arena“, welches sie für Sportwettkämpfe und andere Events vermietete. Ebenso bot die Klägerin Besichtigungstouren durch die Amsterdam Arena an, welche aus einem geführten Stadionrundgang sowie einem Besuch im Museum des Fußballklubs AFC Ajax bestand. Die Teilnehmer zahlten für diese Leistung ein einheitliches Entgelt. Der Klägerin war es möglich, die Preisbestandteile für den geführten Stadionrundgang sowie den Museumsbesuch getrennt zu bestimmen.
Das Vorlagegericht ging davon aus, dass der geführte Stadionrundgang und der Museumsbesuch eine einheitliche sonstige Leistung bilden. Fraglich war, ob diese dem Regelsteuersatz unterliegt oder aber insoweit aufzuteilen ist, als der geführte Stadionrundgang dem Regelsteuersatz unterliegt und für den Museumsbesuch der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Das Vorlagegericht wollte geklärt wissen, ob bei einer einheitlichen Leistung sowohl der Regelsteuersatz als auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden können.
Entscheidungsgründe des EuGH
Nach Ansicht des EuGH kann eine einheitliche Leistung nicht unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Eine einheitliche Leistung unterliegt einem einheitlichen Steuersatz, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. Dies gilt auch dann, wenn sich für jeden Bestandteil der einheitlichen Leistung ein Preis bestimmen lässt.
Zunächst stellt der EuGH auf die allgemeinen Grundsätze zur Qualifikation von zwei oder mehr getrennten Leistungen und einer einheitlichen Leistung ab. Insbesondere ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Leistung hat somit keinen eigenen Zweck. Der EuGH bejaht eine einheitliche Leistung mit dem geführten Stadionrundgang als Hauptbestandteil und dem Museumsbesuch als Nebenbestandteil.
Aufgrund der Einstufung als einheitliche Leistung wird durch den EuGH abgeleitet, „dass dieser Umsatz ein und demselben Steuersatz unterliegen muss“. Dies verhindere, dass die Leistung künstlich aufgespalten und die Funktionalität des Umsatz-steuersystems beeinträchtigt wird.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des EuGH ist inhaltlich überzeu-gend und hat Folgen für das nationale Umsatzsteuerrecht. Der EuGH bestätigt den Grundsatz, dass die Nebenleistung umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Dies gilt insbesondere auch für den Steuersatz.
Danach dürften etwaige im nationalen Umsatzsteuerrecht normierte Aufteilungsgebote, wonach eine einheitliche Leistung im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz aufzuteilen ist, gegen das Unionsrecht verstoßen.
Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Dies gilt etwa beim Verkauf von Speisen mit Getränk oder von Büchern mit E-Books zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis.