Tax Flash 3/2018

Tax Flash 3/2018

Gemäß § 8 Registrierkassensicherheitsverordnung müssen registrierkassenpflichtige Unternehmen einen Jahresbeleg erstellen. Im Hinblick auf die Erstellung und notwendige Überprüfung des Jahresbeleges einer Registrierkasse bis spätestens 15. Februar sind gewisse Aspekte zu berücksichtigen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Wolfgang Hornich

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

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a.) Erstellung des Jahresbeleges

Der Jahresbeleg ist mit der Signaturerstellungseinheit (= Sicherheitskarte) durch Eingabe des Wertes 0 zu erstellen. Somit ist der Jahresbeleg ein sogenanntes “Null-Dokument” und trägt eine Signatur (zB in Form von einem QR-Code). Der Jahresbeleg ist gleichzeitig der Monatsbeleg für Dezember.

Basierend auf dem Jahresbeleg kann die Steuerbehörde prüfen, ob die Registrierkasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ein entsprechender Manipulationsschutz gegeben ist. Grundsätzlich muss ein Ausdruck des Jahresbeleges 7 Jahre aufbewahrt werden. Wenn die Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice an FinanzOnline übermittelt, ist laut BMF-Homepage ein Ausdruck nicht erforderlich.

b.) Überprüfung des Jahresbeleges

Der erstellte Jahresbeleg muss laut BMF-Homepage bis spätestens 15. Februar entweder mittels BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice überprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Überprüfung des Manipulationsschutzes der Registrierkasse als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden könnte.

Bei Fragen oder Unterstützung im Zusammenhang mit der Erstellung und Überprüfung des Jahresbeleges stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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