Tax News: Änderungen des europäischen Mehrwertsteuersystems im Bereich E-Commerce

Mehrwertsteuersystem

Am 05.12.2017 haben die Finanzminister der Europäischen Union eine Richtlinie sowie zwei Verordnungen angenommen. Diese Regelungen werden mit 2019 und 2021 in zwei Schritten in Kraft treten und sollen es Unternehmen im Bereich E Commerce erleichtern, die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Unter anderem wird das MOSS-Verfahren auf den Versandhandel ausgeweitet. Plattformen, über die Versandhändler ihre Warenlieferungen abwickeln, haften künftig für die Verkäufe externer Händler. Es wird eine Lieferschwelle für B2C-Dienstleistungen eingeführt und noch vieles mehr.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular

Seit Jahren ist die EU-Kommission bemüht um Erleichterungen und Reparaturen der bestehenden gesetzlichen Regelungen im Bereich E Commerce. Bisher ist sie dabei am Widerstand (einiger) ihrer Mitgliedstaaten gescheitert. Am 05.12.2017 haben die Finanzminister der Europäischen Union überraschend Maßnahmen angenommen, die seitens der EU-Kommission vor einem Jahr vorgestellt wurden. Der Großteil tritt erst am 01.01.2021 in Kraft. Einige Regeln allerdings gelten bereits ab dem 01.01.2019. Die meisten Maßnahmen werden durch Änderung der MwStSystRL umgesetzt. Zwei Verordnungen ergänzen die MwStDVO.

(a) Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2019

Ab dem 01.01.2019 gelten Vereinfachungen. Folgende Änderungen für Unternehmen, die an Nichtunternehmer Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen erbringen, treten in Kraft:

  • Es wird eine Leistungsschwelle eingeführt, vergleichbar mit der Lieferschwelle. Soweit die
    og Umsätze pro Jahr weniger als EUR 10.000 betragen, befindet sich der Ort der Leistung am Sitz des Leistenden. Erst bei Überschreiten dieser Umsatzgrenze verlagert sich der Ort der Leistung zum Kunden. Unternehmen können auf die Lieferschwelle verzichten.
  • Unternehmen, die für das MOSS-System registriert sind, müssen Rechnungen über deren Dienstleistungen gemäß den Regelungen ihres Sitzstaates ausstellen. Österreichische Unternehmen müssen somit ab dem 01.01.2019 für MOSS-Umsätze bei Kunden im Ausland keine Rechnungen mehr ausstellen.
  • Bei B2C-Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen benötigen Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 100.000 pro Jahr nur noch ein Beweismittel für die Ansässigkeit des Kunden.
  • Drittlandsunternehmer, die lediglich über eine umsatzsteuerliche Registrierung im Gemeinschaftsgebiet verfügen, können das MOSS System für nichtansässige Unternehmer anwenden.

(b) Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 treten substantielle Änderungen für Versandhandelsunternehmen in Kraft, die Erleichterungen in der Abwicklung des Versandhandelsgeschäfts mit sich bringen. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

  • Das MOSS-System wird auf den Versandhandel ausgedehnt. Für Versandhandelslieferungen aus dem Drittland gelten diese Erleichterungen nur eingeschränkt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten mehr Informationen untereinander austauschen.
  • Für Waren mit einem Warenwert von unter EUR 150,00, die aus dem Drittland an Nichtunternehmer in der EU versandt werden, wird eine Reihenlieferung fingiert. Das gleiche gilt bei Versand von Waren innerhalb der EU, wenn der Händler im Drittland ansässig ist. In diesen Fällen gilt die Plattform, über welche die Ware verkauft wurde, als Verkäufer der Ware. Weiterhin wird fingiert, dass die Plattform die Ware vom eigentlichen Händler gekauft hat. Dafür unterliegen die Plattformen der Ist-Besteuerung. Das bedeutet, Umsätze werden erst dann der Besteuerung unterzogen, wenn sie das Geld vom Endkunden erhalten haben.
  • Die bisherige Lieferschwelle für den Versandhandel wird abgeschafft. Es gilt dann die gleiche Lieferschwelle wie bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen (s. oben).
  • Versandhandelslieferungen aus dem Drittland werden von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
  • Bei bestehender MOSS-Registrierung ist keine Rechnung mehr an Endkunden auszustellen.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinbetragssendungen wird abgeschafft.
  • Zusätzlich werden die MOSS-Regeln wie folgt angepasst: Das bedeutet, dass MOSS-System wird auf alle Dienstleistungen an Nichtunternehmer ausgedehnt. Weiters wird die Frist zur Abgabe von MOSS-Erklärungen auf den letzten Tag des Folgemonats verlängert. Letztlich können Korrekturen im MOSS-System in der jeweils aktuellen MOSS-Erklärung vorgenommen werden. Sie sind also nicht mehr in der ursprünglichen MOSS-Erklärung zu melden.

Auswirkungen für die Praxis

Die nun beschlossenen Änderungen der Richtlinie sowie zweier Verordnungen sind zu begrüßen. Sie beseitigen viele Hindernisse, welche für den E Commerce aktuell noch bestehen. Bis zum 01.01.2019 oder 01.01.2021 müssen die Unternehmen allerdings noch mit den aktuellen Regelungen arbeiten, was in etwaigen strategischen Überlegungen mit zu berücksichtigen ist. Auch kann die neue Leistungsschwelle für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen dazu führen, dass Unternehmen die Schwelle überschreiten, ohne es zu bemerken. Da eine MOSS-Registrierung nur für die Zukunft durchgeführt werden kann, ist hier ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab geboten und sollte in das Steuerkontrollsystem aufgenommen werden.

So kontaktieren Sie uns