Tax News: Familienbonus Plus
Familienbonus Plus
Das BMF hat auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10. Jänner 2018 erste Fragen und Antworten zum „Familienbonus Plus“ zusammengestellt. Geplant ist ab 2019 ein jährlicher Absetzbetrag in Höhe von 1.500 Euro, der bei entsprechender Steuerlast zu einer Steuerreduktion um bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind führt. Insgesamt sollen 700.000 Familien und 1,2 Mio Kinder profitieren, die künftig von einer Steuerlast von bis zu 1,5 Milliarden Euro befreit werden.
- Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die jährliche Steuerlast entsprechend reduziert.
- Der Absetzbetrag steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll Anspruch auf einen Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 Euro bestehen.
- Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (ANV 2019, dh ab 2020) beantragt werden.
- Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer werden zwischen der Möglichkeit der Berücksichtigung per Lohnverrechnung und der Berücksichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wählen
können. - In einem Haushalt kann der Absetzbetrag wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden. Es soll also eine Art „splitting“ geben.
- Für getrennt lebende Eltern, die Unterhalt leisten, soll der Familienbonus (Plus) nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel, die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.
- Um auch geringverdienende Alleinerzieher bzw Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinerzieherabsetzbetrag bzw Alleinverdienerabsetzbetrag umgesetzt werden.
Hinweis: Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag wird in jenen Fällen, in denen er sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirkt, vom Finanzamt (als sogenannte „Negativsteuer“) ausbezahlt. - Der derzeitige Kinderfreibetrag (Minderung der Steuerbemessungsgrundlage um 440,00 Euro bzw bei Geltendmachung durch zwei Steuerpflichtige insgesamt 600,00 Euro pro Kind und Kalenderjahr) und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr (Minderung der Steuerbemessungsgrundlage als außergewöhnliche Belastung in der Höhe von bis zu 2.300,00 € pro Kind und Kalenderjahr) sollen aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz im Gegenzug entfallen.
Weitere Details zum Familienbonus und seiner genauen Ausgestaltung werden im Zuge des legistischen und parlamentarischen Prozesses definiert. Derzeit (Stand 16.1.2018) liegt noch kein Begutachtungsentwurf vor.